— 100 — Gebühren für die Benutzung öffentlicher Einrichtungen, vom 30. April 1906 (G.= u. V.-Bl. S. 113). (3) Für das Verfahren bei der Abführung der Feuerlöschkassenbeiträge gelten jedoch die Vorschriften in den §§ 7 unter k und 12 unter k der oben unter c genannten Ver- ordnungen noch so lange, bis in dieser Beziehung die Vorschriften des Gesetzes vom 7. Juni 1910 angewendet werden. (4) Ferner gelten für bestehende Versicherungsverhältnisse die privatrechtlichen Vor- schriften der unter c genannten Verordnungen noch so lange, bis die Vorschriften des Reichs- gesetzes über den Versicherungsvertrag vom 30. Mai 1908 nach den Artikeln 3 bis 6 des Einführungsgesetzes dazu (R.-G.-Bl. S. 305) darauf angewendet werden. Dresden, den 7. Juni 1910. Ministerium des Innern. Graf Vitzthum v. Eckstädt. Benndorf. A. Für sämtliche im Königreiche Sachsen zum Geschäftsbetriebe zugelassenen Privat-Feuerversicherungsgesellschaften endgültig festgestellte Bestimmungen. — I. Allgemeine Bestimmungen. 1. Dem Versicherungsnehmer die Bedingung einer sogenannten Selbstversicherung zu stellen, ist den zugelassenen Privat-Feuerversicherungsanstalten nur gestattet, wenn eine außergewöhnliche Vorsicht des Versicherungsnehmers geboten ist und die nötige Gewähr für die gehörige Handhabung dieser Vorsicht nicht vorliegt. Die in solchem Falle bedungene Selbstversicherung darf höchstens 20 % betragen. 2. Die Nebenkosten an Schreibgebühren usw. mit Ausnahme der baren Auslagen werden von den Versicherungsanstalten in folgender Weise berechnet: