— 104 — Beträgt die Zahl der wöchentlichen Unterrichtsstunden 46 und mehr, so ist spätestens bei einem Lehrerinwechsel eine zweite geprüfte Nadelarbeitslehrerin anzustellen. 8 7. In Schulgemeinden, an deren Schulen zusammen bis zu 15 Nadelarbeits— stunden wöchentlich zu erteilen sind, hat die Vergütung für eine Wochenstunde mindestens 40 jährlich zu betragen. In Schulgemeinden, an deren Schulen zusammen 16 und mehr Nadelarbeitsstunden wöchentlich zu erteilen sind, hat die Anfangsvergütung für eine Wochenstunde mindestens 40 4 jährlich zu betragen. Dieselbe erhöht sich für jede Nadelarbeitslehrerin, deren sitt- liches Verhalten und amtliche Leistungen zu begründeten Beschwerden keinen Anlaß gegeben haben, für je eine Wochenstunde nach fünfjähriger Tätigkeit auf 45 jährlich und unter der gleichen Voraussetzung nach 10 jähriger Tätigkeit auf 50 jährlich. Geprüfte Nadelarbeitslehrerinnen, denen 24 oder mehr wöchentliche Unterrichtsstunden übertragen werden, sind mit festem Gehalte anzustellen, der mindestens 900 jährlich zu betragen hat und bei befriedigenden Leistungen und solchem Verhalten nach je 3 Jahren um 150 ¼ bis zum Höchstgehalte von 2100 steigt. Die vor erfülltem 25. Lebens- jahre verbrachte Dienstzeit bleibt bei den Alterszulagen außer Betracht. Außerdem ist ihnen freie Wohnung oder Wohnungsentschädigung im Sinne von § 41 der Ausführungs- verordnung zum Volksschulgesetze vom 2 5. August 1874 zu gewähren. 8#8. Gegenüber unverheirateten geprüften Nadelarbeitslehrerinnen, die wöchentlich 16 und mehr Unterrichtsstunden zu erteilen haben oder mit festem Gehalte angestellt sind, erlischt der Vorbehalt der Kündigung nach fünfjähriger ununterbrochener Dienstzeit vom erfüllten 2 5. Lebensjahre an. Sobald sich eine Nadelarbeitslehrerin verheiratet, steht der Gemeinde das Recht zu, ihr jederzeit für den Schluß des auf die Kündigung folgenden Kalendermonats zu kündigen. § 9. Nadelarbeitslehrerinnen, welche die Fachlehrerinnenprüfung für Nadelarbeiten in Gemäßheit der mit den Bekanntmachungen vom 1. November 1877 und 19. Februar 1890 veröffentlichten Prüfungsordnung für Lehrer und Lehrerinnen an den Volksschulen oder eine ihr gleichartige Prüfung bestanden haben und an einer oder mehreren öffentlichen Volksschulen in einer oder mehreren Schulgemeinden wöchentlich mindestens 16 Lehrstunden erteilen, haben für ihre Person von den Schulgemeinden aus der Schulkasse Pension zu beanspruchen. Hat eine geprüfte Nadelarbeitslehrerin in Gemäßheit des vorstehenden Absatzes zehn Jahre lang wöchentlich mindestens 16 Lehrstunden erteilt, so bleibt ihr Pensionsanspruch bestehen, auch wenn später die Zahl der wöchentlichen Lehrstunden unter 16 herabgeht. Mehrere Schulgemeinden haben die Pension ihrer gemeinsamen Nadelarbeitslehrerin nach Verhältnis der zur Zeit der Pensionierung an ihren Schulen erteilten Lehrstunden aufzubringen.