— 105 — 8 10. Auf die Pensionierung finden diejenigen Bestimmungen sinngemäße Anwendung, die für die Pensionierung der Volksschullehrer gelten, soweit nicht nachstehend besondere Bestimmungen getroffen sind. 8 11. Der Berechnung der Pension ist das Diensteinkommen zu Grunde zu legen, das im letzten Jahre vor der Pensionierung wirklich bezogen worden ist. Die Dienstzeit ist von dem Zeitpunkte des Eintritts in die Dienststelle, beziehentlich bei nachträglicher Ablegung der Prüfung vom Bestehen der Prüfung ab und bei nachträg- licher Vermehrung der wöchentlichen Lehrstunden auf 16, von diesem Zeitpunkte ab zu rechnen; die vor erfülltem 25. Lebensjahre zurückgelegte Dienstzeit bleibt jedoch außer Betracht. 8 12. Der Pensionsbezug beginnt sofort nach Ablauf des Monats, mit dem der Genuß des Diensteinkommens endet. Die Pensionen sind monatlich vorauszahlungsweise auszuzahlen. Der erlebte erste Tag des letzten Pensionsmonats begründet für die Erben oder Gläubiger der pensionierten Nadelarbeitslehrerin ein Recht auf den ganzen monatlichen Betrag. 8 13. Die Bestimmungen in 8§ 11 und 12 Absatz 1 des Gesetzes, Abänderungen der gesetzlichen Bestimmungen über die Pensionsverhältnisse der ständigen Lehrer an den Volksschulen und an den höheren Schulanstalten sowie der Hinterlassenen derselben betreffend, vom 25. März 1892 leiden auf die in § 9 genannten Nadelarbeitslehrerinnen sinngemäße Anwendung. 8l4. Den Schulgemeinden bleibt unbenommen, durch örtliche Regulative oder im einzelnen Falle durch den Anstellungsvertrag günstigere Bestimmungen zu treffen. 8 15. Die Entschließung über die Pensionierung, die Höhe der Pension oder Unter- stützung, sowie über deren Entziehung steht dem Schulvorstande zu; gegen seine Entschließung kann mittels der geordneten Rechtsmittel die Entscheidung der Schulbehörden angerufen werden. 8 16. Ein vor der Wahl oder vor Ablauf der Amtszeit erfolgter Verzicht auf die Pension oder Unterstützung ist ungültig. 8 17. Die Nadelarbeitslehrerinnen haben sich allen Abänderungen zu unterwerfen, welche in Bezug auf ihre Pension später durch Gesetz getroffen werden. 8 18. Die Bestimmungen in § 7 Absatz 2 und 3, §§ 8 bis 17 dieses Gesetzes finden auch auf diejenigen ungeprüften Nadelarbeitslehrerinnen Anwendung, welche zur Zeit seines Inkrafttretens an einer oder mehreren öffentlichen Volksschulen in einer oder mehreren Schulgemeinden wöchentlich 16 und mehr Lehrstunden erteilen.