— 118 — Sicherheitsmänner dürfen von der Wahl bis zum Ablauf ihrer Wahlperiode ohne Kündigung nur beim Vorliegen eines gesetzlichen Entlassungsgrundes, im übrigen aber nur beim Vorliegen eines wichtigen Grundes und in diesem Falle nur unter Einhaltung einer vierzehntägigen Kündigungsfrist aus dem Arbeitsverhältnis entlassen werden. Durch Verlegungen an andere Arbeitsstätten erlischt das Amt nicht. Mit der Ausführung dieses Gesetzes werden die Ministerien der Finanzen und des Innern beauftragt. Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel beidrucken lassen. Gegeben zu Dresden, am 6. Juni 1910. — Friedrich August. Dr. Wilhelm v. Rüger. Christoph Graf Vitzthum v. Eckstädt. Nr. 53. Verordnung, die Ausführung des Gesetzes über die Einführung von Sicherheitsmännern beim Bergbau vom 6. Juni 1910 betreffend; vom 7. Juni 1910. Zur Ausführung des Gesetzes über die Einführung von Sicherheitsmännern beim Bergbau vom 6. Juni 1910 (G.= u. V.-Bl. S. 117) wird folgendes verordnet. §1. Das Bergamt stellt einheitlich oder gruppenweise Vorschläge zur Errichtung von Sicherheitsmännerordnungen auf und teilt sie den Bergwerksunternehmern mit. § 2. (1) Der Bergwerksunternehmer hat, auch wenn er die Sicherheitsmänner- ordnung nicht als Teil der Arbeitsordnung erläßt, bevor er beim Bergamt ihre Genehmigung beantragt, zu ihrem Inhalte den ständigen Arbeiterausschuß zu hören, oder, wenn bei dem Werke ein solcher nicht besteht, den volljährigen, unter Tage beschäftigten Arbeitern Gelegenheit zur Aussprache zu geben. (2) Er hat dem Bergamte anzuzeigen, in welcher Weise dies geschehen ist, sowie ob und welche Wünsche oder Bedenken hierbei schriftlich oder zu Protokoll geltend gemacht worden sind.