— 121 — schädigung gewährt. Die Artikel 52 und 53 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden Anwendung. § 139 a. (1) Ist der Schaden durch den Betrieb mehrerer Bergwerke gemeinschaftlich verursacht, so sind die Bergbauberechtigten als Gesamtschuldner zur Entschädigung verpflichtet. (2) Unter sich haften die Bergbauberechtigten, vorbehältlich des Nachweises eines anderen Teilnahmeverhältnisses, zu gleichen Teilen. (3) Diese Bestimmungen finden auf alle Bergschäden Anwendung, auf deren Ersatz beim Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht gerichtliche Klage erhoben worden ist. § 139b. (1) Wird ein Steinkohlenbergwerk, durch dessen Bergbau Schaden zugefügt worden ist, zur Zeit des Eintritts des Schadens nicht mehr betrieben und ist die Entschädigung auch nicht von dem letzten Bergbauberechtigten zu erlangen, so haftet an dessen Stelle die Bergschädenkasse. (2) Die vorstehende Vorschrift ist entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch den Betrieb mehrerer Bergwerke gemeinschaftlich verursacht worden ist und zur Zeit seines Eintritts eines dieser Bergwerke nicht mehr betrieben wird. Auch die Bergschädenkasse haftet als Gesamtschuldner. § 139. (1) Das Vermögen der Bergschädenkasse wird durch Beiträge der Bergbauberechtigten des Steinkohlenbergbaues gebildet. Auf je tausend Tonnen geförderter Kohlen sind jährlich fünf Mark beizutragen. (2) Die Beiträge werden mit Ablauf des dritten Kalendermonats nach Schluß des Geschäftsjahres fällig; das beim Inkrafttreten dieses Gesetzes laufende Geschäftsjahr wird als voll gerechnet. Die Beiträge werden nach den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung wegen Geldleistungen in Ver- waltungssachen beigetrieben. Vollstreckungsbehörde ist das Bergamt. (s) Der Staat und die Gemeinden sind für ihre Steinkohlenbergwerke von Beiträgen befreit. Gemeinden in diesem Sinne sind nicht die Altgemeinden. § 1394. (1) Die Bergschädenkasse ist rechtsfähig; die für Stiftungen geltenden Vorschriften finden auf sie entsprechende Anwendung. Die Kasse hat einen Vorsteher und für den Fall seiner Verhinderung einen Stellver- treter; diese werden vom Bergamte bestellt; sie erhalten Entschädigung aus der Bergschädenkasse. Im übrigen stellt das Bergamt für die Kasse, insbesondere für ihre innere Verwaltung und die Geschäftsordnung eine Satzung auf.