— 122 — (2) Vor der Bestellung des Vertreters und seines Stellvertreters, vor der Aufstellung der Satzung und vor Satzungsänderungen, ferner vor der Ent— lastung des Rechnungsführers soll das Bergamt die Beitragspflichtigen (§ 139c) hören. § 140. (1) Dem Geschädigten steht kein Anspruch auf Schadenersatz zu, wenn dem Grundeigentümer oder dem dinglich Berechtigten oder, soweit es sich um Grundstücke handelt, die in niemandes Eigentume stehen, dem Unter- haltungspflichtigen bei Errichtung der beschädigten Gebäude oder Anlagen die ihnen durch den Bergbau drohende Gefahr bekannt war oder bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nicht unbekannt bleiben konnte. (2) Über die Gefahr wird bei Errichtung des Gebäudes oder der Anlage von der Behörde auf Anfrage Auskunft erteilt. Das Nähere hierüber wird durch Verordnung bestimmt. Die Vorschrift des ersten Absatzes findet keine An- wendung, wenn nach dieser Auskunft Schäden ausgeschlossen oder unwahr- scheinlich sind. Artikel II. Der § 148 erhält den Zusatz: Im Falle des § 139 steht es dem Geschädigten frei, den Rechtsweg sofort zu beschreiten, ohne die Entscheidung der Verwaltungsbehörden anzurufen. Von der getroffenen Wahl kann kein Teil einseitig abgehen. Artikel III. An Stelle des § 150 treten nachstehende Bestimmungen: § 150. Ein Grundstück kann zu Gunsten eines Bergbaurechts in der Weise belastet werden, daß für Bergschaden kein Ersatz geleistet zu werden braucht. Die Vorschriften über Reallasten, die zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks bestellt werden, finden entsprechende Anwendung. § 150 a. (1) Der Anspruch auf Ersatz von Bergschäden verjährt in zehn Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Geschädigte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt. (2) Die Vorschriften in Artikel 169 des Einführungsgesetzes zum Bürger- lichen Gesetzbuche finden entsprechende Anwendung. Artikel IV. Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1910 in Kraft. Mit der Ausführung werden die Ministerien der Finanzen, der Justiz und des Innern beauftragt.