— 125 — ein Bebauungs- oder ein Ortserweiterungsplan (88 15 flg., 8 38 des Allgemeinen Baugesetzes vom 1. Juli 1900, G.= u. V.-Bl. S. 381) festgestellt ist, dem Grundstücks- besitzer, dem am Grundstücke dinglich Berechtigten oder, wenn es sich um ein Grundstück handelt, das in niemandes Eigentume steht, dem Unterhaltungspflichtigen auf Anfrage Auskunft darüber, ob und welche Bodenbewegungen durch Bergbau zu erwarten sind. (2) Erstreckt sich im Falle des Absatzes 1 die Anfrage darauf, ob der Bergbau dem Gebäude oder der Anlage Schaden zufügen werde, so erteilt das Bergamt, wenn es den Eintritt von Bodenbewegungen annimmt, die Auskunft hierüber der Baupolizeibehörde. Diese zieht darüber, ob die Bodenbewegungen dem Ge- bäude oder der Anlage Schaden zufügen werden, die Auskunft ihres Bau- sachverständigen herbei. Die Baupolizeibehörde eröffnet, dafern nötig nach weiterem Meinungsaustausche, die beiderseitigen Auskünfte dem Fragesteller. (3) Im Falle des Absatzes 2 hat der Fragesteller solche Pläne und Unterlagen vorzulegen, wie er sie, wenn er um Baugenehmigung nachsuchen würde, der Baupolizeibehörde vorlegen müßte. Die Vorlegung ist nicht erforderlich, wenn es sich um ein bereits errichtetes Gebäude oder um eine dergleichen Anlage handelt und die Pläne und Unterlagen der Baupolizeibehörde Aufschluß geben. § 9. (1) In den Fällen der 38§ 7 und 8 hört das Bergamt den Bergbau- berechtigten oder, wenn es sich um den Bergbau mehrerer handelt, diese. Kommt Erzbergbau in Betracht, so kann das Gehör unterbleiben, wenn der Eintritt von Bodenbewegungen im Grundstücke ausgeschlossen oder unwahrscheinlich ist. (2) Handelt es sich um Bergbau, der bereits stattgefunden hat, so wird der Bergbauberechtigte nicht gehört, wenn er unbekannt oder seine Ermittelung oder Befragung unverhältnismäßig erschwert ist. (s) Handelt es sich um künftigen Kohlenbergbau, so wird der Bergbauberechtigte gehört, wenn er den Betrieb des Bergwerks bereits begonnen hat oder doch ein alsbaldiger Beginn mit Sicherheit zu erwarten ist. § 10. (1) Im baupolizeilichen Genehmigungsverfahren darf das Bergamt das Gehör des Bergbauberechtigten in der Weise stattfinden lassen, daß es ihm bei der Absendung der Aussprache an die Baupolizeibehörde eine Abschrift übersendet und ihn auffordert, er solle, falls er mit der Aussprache nicht einverstanden sei, dies und die Gründe hierfür umgehend dem Bergamt anzeigen. () Das Bergamt übersendet eine etwaige Anderung oder Ergänzung seiner Aussprache unverzüglich der Baupolizeibehörde. 1910. 21