Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen. 11. Stück vom Jahre 1910. Inhalt: Nr. 56. Verordnung an sämtliche Staatskassen, die Reichskassenscheine von 1882 und 1899 betr. S. 127. — Nr. 57. Verordnung, die Behandlung der noch im Umlauf befindlichen Eintalerstücke deutschen Gepräges betr. S. 128. — Nr. 58. Gesetz, die Feststellung der Unschädlichkeit bei den Landrenten und den Landeskulturrenten betr. S. 129. — Nr. 59. Gesetz, die Grundrenten= und Hypotheken= Anstalt der Stadt Dresden betr. S. 130. — Nr. 60. Bekanntmachung, einen Nachtrag (1) zur Besoldungsordnung betr. S. 134. — Nr. 61. Gesetz über das höhere Mädchenbildungswesen. S. 140. — Nr. 62. Gesetz über Gemeindeverbände. S. 146. — Nr. 63. Bekanntmachung, neue Landwehrbezirkseinteilung für das König- reich Sachsen betr. S. 153. — Nr. 64. Verordnung, die Teilung der Amtshauptmannschaft Chemnitz und die Errichtung einer Amtshauptmannschaft zu Stollberg betr. S. 155. Nr. 56. Verordnung an sämtliche Staatskassen, die Reichskassenscheine von 1882 und 1899 · betreffend; vom 30. Mai 1910. Unter Hinweis auf die unter O nachstehende Bekanntmachung des Herrn Reichs— kanzlers, abgedruckt im Reichsgesetzblatt vom Jahre 1910 Seite 672, wird folgendes verordnet. Die zu den Beständen der Staatskassen gehörenden und bei diesen bis zum 31. Dezember 1910 eingehenden Reichskassenscheine der bezeichneten Art sind, so- weit sie nicht bei einer Reichsbankstelle haben umgewechselt werden können, a) von denjenigen Kassenstellen, die nicht unmittelbar Überschüsse an die Finanz- hauptkasse einliefern, bei dieser oder bei einer anderen unmittelbar Überschüsse einliefernden Kasse bis zum 10. Januar 1911 umzuwechseln, b) von den anderen Staatskassen bis längstens am 14. Januar 1911 zu den Ein- lieferungen an die Finanzhauptkasse zu verwenden. Dresden, am 30. Mai 1910. Sämtliche Ministerien. Dr. v. Rüger. pr. v. Otto. Frhr. v. Hausen. Pr. Beck. Graf Vitzthum v. Eckstädt. Krüger. Ausgegeben zu Dresden, den 29. Juni 1910. 22