— 133 — mittelte Mietwert an die Stelle des Mietertrags. Das Gleiche gilt, wenn das Gebäude erst im Laufe der letzten drei Kalenderjahre fertig gestellt worden ist. Die Schätzung liegt dem Stadtsteueramt ob. (s) Gegen die Festsetzungen des Stadtsteueramts (Absatz 1 Nr. 3, Absatz 2) findet der Rekurs statt. Der Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung. 88. () Der Vorstand der Anstalt ist befugt, das Grundbuchamt um Eintragung von Reallasten der im § 6 Absatz 1 bezeichneten Art zu ersuchen. Dies gilt auch, wenn die Erfordernisse des §7 nicht oder nicht völlig erfüllt sind. (2) Der Vorstand ist ferner befugt, das Grundbuchamt um Eintragung des Vor- rangs zu ersuchen. Gibt er gegenüber dem Grundbuchamte die Versicherung ab, daß die Erfordernisse des §7 sämtlich erfüllt seien, so gilt das Ersuchen um Eintragung der Reallast zugleich als Ersuchen um Eintragung des Vorrangs. (3) Dem Ersuchen ist der Tilgungsplan beizufügen. §9. (1) Bei der Eintragung der Reallasten und des Vorrangs finden die Vor- schriften der §§ 42 bis 44 der Grundbuchordnung keine Anwendung. (2) Das Grundbuchamt hat die Besitzer der Hypotheken-, Grundschuld= und Renten- schuldbriefe nachträglich zur Vorlegung anzuhalten, um nach den Vorschriften des §9 62 Absatz 1 der Grundbuchordnung zu verfahren. § 10. Die Renten werden nach den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung wegen Geldleistungen in Verwaltungssachen beigetrieben. Vollstreckungsbehörde ist der Vorstand der Anstalt. §d 11. (1i) Dem Eigentümer des Grundstücks steht das Recht zur Ablösung der Rente zu. Er kann das Ablösungsrecht erst nach vorgängiger Kündigung ausüben. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate. Die Kündigung ist nur für einen Renten- zahlungstermin zulässig. (2) Die Vorschriften des ersten Absatzes gelten auch für die Ablösung eines Teiles der Rente. . (8)DerAnstaltkanndasRecht,dieAblösungzuverlangen,nichteingeräumt werden. 812. Die Stadtgemeinde Dresden hat die Darlehnsbeträge, die sie nach 87 Ab— satz 1 Nr. 4 nicht zu verabfolgen braucht, zur Ablösung eines Teiles der Rente zu be- nutzen. § 13. Der Fortbestand der Anstalt ist unabhängig davon, ob die Ausflüsse der Schwemmkanäle in die Elbe, oder, insbesondere zufolge eines Widerrufs gemäß § 28 Absatz 2 des Wassergesetzes vom 12. März 1909, anderweit abgeführt werden.