— 140 — Nr. 61. Gesetz über das höhere Mädchenbildungswesen; vom 16. Juni 1910. Wan, Friedrich August, von GOTTES Gnaden Körnig von Sachsen usw. usw. usw. haben Uns bewogen gefunden, das höhere Mädchenbildungswesen durch Gesetz zu regeln, und verordnen mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, wie folgt: Allgemeine Bestimmungen. 8S 1. () Zur höheren Bildung des weiblichen Geschlechts sind bestimmt die höhere Mädchenschule, die Studienanstalten und die Frauenschule. (2) Diese sind höhere Lehranstalten im Sinne von § 1 des Gesetzes über die Gym— nasien, Realschulen und Seminare vom 22. August 1876. („) Die allgemeinen Bestimmungen in §8 1 bis 21, 24, 25, 27 bis 35 dieses Gesetzes finden auf die in Absatz 1 genannten Anstalten Anwendung, insoweit nicht nachstehend etwas anderes bestimmtt ist. (:) Die Vorschriften des Gesetzes vom 22. August 1876 über die Lehrerinnen- seminare werden durch gegenwärtiges Gesetz nicht berührt. § 2. Der Schulkommission für höhere Mädchenschulen, Studienanstalten und Frauenschulen können auch wissenschaftlich gebildete weibliche Gemeindemitglieder angehören. §3. (1) Die für die Lehrer an den höheren Lehranstalten und deren Hinterlassene bestehenden gesetzlichen Bestimmungen gelten in gleicher Weise für die Lehrer und ihre Hinterlassenen sowie für die Lehrerinnen an den öffentlichen höheren Mädchen- schulen, Studienanstalten und Frauenschulen. (2) Lehrkräfte, die an einer Frauenschule nicht im Hauptamte wirken, bleiben von dieser Bestimmung ausgenommen. (s) Lehrerinnen an öffentlichen Schulen, die während ihrer Dienstzeit sich ver- heiraten, scheiden mit diesem Zeitpunkte ohne Anspruch auf Ruhegehalt aus ihrer Stelle.