152 — (3) Aus wichtigen Gründen kann die Schul= oder Kirchenaufsichtsbehörde jederzeit den Schul= oder Kirchgemeinden aufgeben, aus dem Verbande auszutreten, sobald es nach der Verbandssatzung zulässig ist. § 22. Der Zusammenschluß sächsischer Gemeinden, Gutsbezirke und Verbände mit Gemeinden, Gutsbezirken und Verbänden anderer deutscher Bundesstaaten zu einem Verbande bedarf der Genehmigung des Ministeriums des Innern. Die Ge- nehmigung ist jederzeit widerruflich. Die im Falle des Widerrufs eintretenden Rechts- verhältnisse sind beim Zusammenschlusse zu regeln. C. Übergangs- und Schlußbestimmungen. § 23. Auf Verbände, die durch Reichsgesetz geordnet sind, findet dieses Gesetz keine Anwendung. § 24. Insoweit nach Reichs= oder Landesrecht das Unternehmen selbst, wofür der Gemeindeverband begründet werden soll, einer besonderen Genehmigung bedarf, wird hieran durch dieses Gesetz nichts geändert. 8§ 25. Bei den Entschließungen, die auf grund dieses Gesetzes in erster Instanz zu fassen sind, haben die Kreishauptmannschaften den Kreisausschuß, die Amtshaupt- mannschaften den Bezirksausschuß zuzuziehen. In dringlichen Fällen sowie in den Fällen des § 19 kann die zuständige Kreis= oder Amtshauptmannschaft eine Ge- nehmigung auch ohne Mitwirkung des Kreis= oder Bezirksausschusses erteilen, hat ihm aber davon nachträglich Mitteilung zu machen. §26. Bestehende Gemeindeverbände sind binnen 2 Jahren nach dem Inkraft- treten dieses Gesetzes nach dessen Vorschriften einzurichten. 8 27. Das Ministerium des Innern kann in besonderen Fällen auf Ansuchen von den Bestimmungen dieses Gesetzes befreien. § 28. Durch dieses Gesetz werden entgegenstehende Bestimmungen der Revidierten Städteordnung vom 24. April 1873 und der Revidierten Landgemeindeordnung vom gleichen Tage, insbesondere die §§ 89 bis 92 der letzteren, außer Kraft gesetzt. Gegeben zu Dresden, den 18. Juni 1910. Friedrich August. Dr. Heinrich Beck. Christoph Graf Vitzthum v. Eckstädt.