— 170 — 8 51. (1) Die Anstalt ist von der Verpflichtung zur Vergütung des Schadens frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeiführt. (2) Die Zahlung an den Versicherungsnehmer unterbleibt, solange wegen der genannten Handlungen ein Strafverfahren gegen ihn schwebt. Wird er für schuldig erklärt, so hat er eine bereits empfangene Vergütung nebst dem sonstigen Aufwande an die Anstalt zurück zu erstatten (vergl. jedoch § 103). 6. Beihilfen zu den Kosten der Feuerlöscheinrichtungen. § 52. (1) Die Gemeinden erhalten als Beihilfen zu den Kosten ihrer Feuer- löscheinrichtungen von den eingezahlten Beiträgen des Ortes folgende Anteile zu- gewiesen: a) zwei vom Hundert, wenn die Gemeinde mindestens eine Fahrfeuerspritze nebst vollständigem Zubehör unterhält und in den öffentlichen Dienst stellt, b) drei vom Hundert, wenn sich außerdem eine eingerichtete Pflichtfeuerwehr in der Gemeinde befindet, die jährlich mindestens vier Ubungen abhält, c) fünf vom Hundert, wenn die Gemeinde eine eingerichtete und gut ausgerüstete freiwillige oder Pflichtfeuerwehr unterhält, die mindestens zwölf UÜbungen jährlich abhält, — d) sechs vom Hundert, wenn außerdem eine für Feuerlöschzwecke ausreichende Wasserdruckvorrichtung oder eine zweckentsprechende elektrische Feuermelde- anlage nebst einer elektrischen Alarmeinrichtung für eine genügende Anzahl von Feuerwehrleuten besteht, e) sieben vom Hundert, wenn außer einer Feuerwehr (vergl. unterc) die beiden unter d genannten Einrichtungen vorhanden sind, 4) acht vom Hundert, wenn außerdem noch eine ständige Feuerwache dauernd in Betrieb gehalten wird, 8) neun vom Hundert, wenn für diese Feuerwache geeignete Fortbewegungs- mittel (Pferde= oder Selbstfahrerbetrieb) dauernd in Bereitschaft gehalten werden, h) zwölf vom Hundert, wenn die Gemeinde neben den unter d, k und g genannten Einrichtungen eine genügende gut ausgerüstete Berufsfeuerwehr unterhält. Von den Beiträgen für die Mobiliarversicherung werden der Gemeinde in diesem Falle nur zehn vom Hundert zugewiesen.