— 173 — (2) In den unter 1b genannten Fällen können ausnahmsweise auch Beihilfen gewährt werden. 8 58. Die Brandversicherungskammer ist ermächtigt, für anstehende Erzeugnisse des Feld= und Gartenbaues, sowie für Obstbäume und Spalierobst, die durch den Brand oder die zur Bewältigung des Brandes erforderlichen Maßnahmen beschädigt oder zerstört worden sind, eine angemessene Entschädigung aus den Mitteln der Abteilung für Gebäudeversicherung zu gewähren. 859. Die in der Verordnung vom 26. Oktober 1833 (Gesetzsammlung S. 125 flg.) für die Entdeckung von Brandstiftern ausgesetzten Belohnungen werden zur Hälfte von der Abteilung für Gebäudeversicherung getragen. 8. Ersatzansprüche der Anstalt. § 60. (1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Anspruch auf Ersatz des Schadens gegen einen Dritten zu, so geht der Anspruch auf die Anstalt über, soweit diese dem Versicherungsnehmer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteile des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. Gibt der Versicherungsnehmer seinen Anspruch gegen den Dritten oder ein zur Sicherung des Anspruchs dienendes Recht auf, so wird die Anstalt von ihrer Ersatzpflicht insoweit frei, als sie aus dem An- spruch oder dem Rechte hätte Ersatz verlangen können. (2) Richtet sich der Anspruch des Versicherungsnehmers gegen einen mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen, so ist der Übergang ausge- schlossen; der Anspruch geht jedoch über, wenn der Angehörige den Schaden vor- sätzlich veranlaßt hat. 9. Auflbösung der Abteilungen. § 61. (1) Die Auflösung der Abteilung für Gebäudeversicherung kann nur durch ein Gesetz verfügt werden. (2) Die Abteilung für Mobiliarversicherung kann durch einen Beschluß des be- teiligten Verwaltungsausschusses aufgelöst werden. Der Beschluß bedarf der Be- stätigung durch das Ministerium des Innern. Dieses kann die Auflösung nach Gehör des beteiligten Verwaltungsausschusses anordnen, wenn nach den Verhältnissen der Abteilung die Interessen der Versicherten nicht mehr hinreichend gewahrt erscheinen oder die dauernde Erfüllbarkeit der aus den Versicherungen sich ergebenden Ver- pflichtungen nicht mehr genügend gewährleistet ist. (3) Der Beschluß ist bekannt zu machen. Dem nächsten ordentlichen Landtag ist von den für die Auflösung maßgebenden Gründen Kenntnis zu geben.