— 174 — § 62. Für den Fall der Auflösung erlöschen die bei der Abteilung für Mobiliar— versicherung bestehenden Versicherungsverhältnisse mit dem im Auflösungsbeschlusse bestimmten Zeitpunkte, frühestens jedoch mit Ablauf von vier Wochen nach der Be— kanntmachung des Beschlusses mit der Wirkung, daß nur die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Versicherungsansprüche geltend gemacht werden können. § 63. (1) Nach der Auflösung der Abteilung findet die Liquidation statt, die die Brandversicherungskammer unter der Aufsicht des Ministeriums des Innern erledigt. (2) Bis zur Beendigung der Liquidation gilt die Abteilung als fortbestehend, soweit sich nicht aus dem Zwecke der Liquidation etwas anderes ergibt; insbesondere können Beiträge oder Nachschüsse erhoben werden, soweit dies zur Erfüllung der Verpflichtungen der Abteilung erforderlich ist. (s) Neue Versicherungen dürfen nicht übernommen, die bestehenden nicht erhöht oder verändert werden. § 64. Über das Ergebnis der Liquidation ist dem nächsten ordentlichen Landtage zu berichten. Die Verwendung des nach der Liquidation etwa verbleibenden Ver- mögens hat der Verwaltungsausschuß zu bestimmen. Der Beschluß bedarf der Ge- nehmigung des Ministeriums des Innern. § 65. Die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Abteilung ist unzulässig. II. Abschnitt. Gebäudeversicherung. 1. Allgemeine Vorschriften. § 66. (1) Der Versicherung unterliegen zwangsweise alle Hochgebäude, soweit nicht der § 68 Ausnahmen festsetzt, in ihrem gesamten Bestand einschließlich des mit dem Gebäude verbundenen, dem Gebäudeeigentümer gehörigen Zubehörs. Maschinen, sowie die vollständig in der Erde oder im Wasser liegenden Gründungen unterliegen nicht dem Versicherungszwange. (2i) Die Versicherung von Gebäuden, die nur für vorübergehende Zwecke errichtet werden, kann von der Anstalt abgelehnt werden. (s) Neu= und Vergrößerungsbauten können auch für die Bauzeit versichert werden. § 67. (1) Die Brandversicherungskammer kann im allgemeinen einzelne Arten von Bestandteilen oder des im § 66 genannten Zubehörs sowie im Einzelfalle bestimmte Bestandteile oder Zubehörstücke von der Versicherung ausschließen.