— 200 — Bevölkerung am 1. Dezember wesentlich verschieben können, wie öffentliche Ver— sammlungen, Feste usw., nicht stattfinden. 4. Die erforderlichen Drucksachen, umfassend: Haushaltungslisten (A), Anstaltsliste (B) nebst Zählkarte für Fremde (B1), Kontrolliste (O), Gemeindebogen (D), Anweisung für die Zähler (E), erhalten die Amtshauptmannschaften und die Stadträte der unter 1 bezeichneten Städte nebst einem Abdruck der gegenwärtigen Verordnung bis Mitte Oktober dieses Jahres durch Vermittelung des Statistischen Landesamtes, an das auch etwaige Nachforderungen zu richten sind. 5. Die Amtshauptmannschaften haben für die rechtzeitige Verteilung der gedachten Drucksachen an die einzelnen Gemeinden zu sorgen, so daß sich jede Gemeindebehörde spätestens am 1. November dieses Jahres in deren Besitz befindet. 6. Jeder Gemeinde ist diejsenige Anzahl von Zählpapieren zuzuteilen, die im Lieferscheine vom Statistischen Landesamte ausgeworfen ist. Entspricht deren Zahl nicht dem mutmaßlichen Bedarf, so ist das Fehlende alsbald nachzufordern. § 6. 1. Die Ausführung der Volkszählung liegt den Gemeindebehörden für jeden Gemeindebezirk einschließlich der im Orte befindlichen selbständigen Guts- bezirke ob; die Gemeindebehörden derjenigen Gemeinden, in denen die Revidierte Städteordnung nicht eingeführt ist, sind zu diesem Zweck, soweit nötig, von den Amts- hauptmannschaften mit der erforderlichen Anleitung zu versehen. 2. Mit der unmittelbaren Leitung der Geschäfte können die Gemeindebehörden unter fortdauernder eigener Verantwortlichkeit Zählungskommissionen beauftragen. Für die Zählungskommissionen sind solche Personen zu bestimmen, welche die Wichtigkeit der Volkszählung zu beurteilen imstande sind und Interesse an deren zweckentsprechender Ausführung nehmen, und die außerdem das Vertrauen der Ge- meindeangehörigen und Kenntnis der örtlichen Verhältnisse besitzen. Die Teilnahme an der Zählungskommission ist ein Ehrenamt. Die Bildung der Zählungskommissionen muß bis zum 10. November erfolgt sein. 3. Die Aufgabe der Gemeindebehörden und Zählungskommissionen besteht haupt- sächlich in a) der Einteilung der Gemeinden in Zählbezirke (87), b) der Annahme und Anweisung der Zähler und der Verteilung der Zählpapiere an dieselben (§ 8),