— 206 — Nr. 74. Verordnung über die Gebühren für die Erhebung der Einkommensteuer und der Ergänzungssteuer und für die Besorgung der übrigen, den Gemeinde— behörden bei diesen Steuern obliegenden Geschäfte in den Jahren 1910 und 1911; vom 14. Juli 1910. Auf Grund von § 78 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes vom 24. Juli 1900 und §* 48 des Ergänzungssteuergesetzes vom 2. Juli 1902 wird für die Jahre 1910 und 1911 folgendes bestimmt: A. Einkommensteuer. Es wird I. die Gebühr für die Erhebung der Einkommensteuer auf und II. die Gebühr für die Besorgung der übrigen den Gemeinde- behörden nach Maßgabe des Einkommensteuergesetzes und der dazu gehörigen Ausführungsbestimmungen obliegen- den Geschäfte a) für die Gemeinden, denen die Anlegung der Kataster übertragen ist, auf 0,50 % und b) für die übrigen Gemeinden auf 0,40 % der Isteinnahme mit der Maßgabe festgesetzt, daß 1. den Gemeinden mit einer Isteinnahme von nicht über 6. — D auf den Kopf der Bevölkerung anstatt der Sätze unter I 3,25 0 TIIa 1,10 % und IIb 0,85 0%, 2. den Gemeinden mit einer Isteinnahme von über 6 MA — J bis 8. H5 auf den Kopf der Bevölkerung anstatt der Sätze * W