— 212 — Vorschriften über die Vorbildung, den Vorbereitungsdienst und den Befähigungsnachweis der Gewerbeaufsichtsbeamten. 81. Für die Zulassung zum Gewerbeaufsichtsdienste wird außer einem nicht zu hohen Lebensalter und körperlicher Rüstigkeit, die durch einen beamteten Arzt zu bezeugen ist, eine gründliche allgemeine und fachwissenschaftliche Vorbildung gefordert, die nachzuweisen ist durch die an einer technischen Hochschule oder einer Bergakademie mit Erfolg abgelegte Diplomprüfung als à) Maschineningenieur, b) Elektroingenieur, c) Betriebsingenieur, d) Chemiker, e) Fabrikingenieur, k) Hütteningenieur oder Eisen-Hütteningenieur. Daneben ist der Nachweis guter Vorbildung im Staatsrecht, Verwaltungsrecht, Gewerberecht und Versicherungsrecht, sowie in der Volkswirtschaftslehre, Unfallver- hütung und Gewerbehygiene zu erbringen. 8 2. Weiter hat der die Zulassung Nachsuchende nachzuweisen, daß er nach be- endetem Hochschulstudium als Ingenieur oder Chemiker in einem Fabrikbetriebe oder in einem Hüttenwerke praktisch tätig gewesen ist und hierbei Gelegenheit hatte, Tätigkeit, Denkweise und Leben der Arbeiter aus eigener Anschauung kennen zu lernen, sowie Verständnis für das gegenseitige Verhältnis der Unternehmer und Arbeiter zu einander zu gewinnen. Bei den im §1 unter a, d, c undee Bezeichneten hat die prak- tische Tätigkeit einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren, bei den unter d Be- zeichneten einen solchen von mindestens drei Jahren und bei den unter f Bezeichneten einen solchen von mindestens zweiundeinhalb Jahren zu umfassen. § 3. Der zum Gewerbeaufsichtsdienste zugelassene Bewerber hat sich zunächst einem Vorbereitungsdienste zu unterwerfen, dessen Zweck die Ausbildung des Bewerbers für die Gewerbeaufsicht ist und der ihn mit seinen künftigen dienstlichen Obliegenheiten, insbesondere mit der Handhabung und Durchführung der für den Gewerbeaufsichtsdienst in Betracht kommenden gesetzlichen Bestimmungen und mit der amtlichen Erledigung der verschiedenen Dienstgeschäfte vertraut machen soll.