— 215 — „mit Auszeichnung“ oder „gut“ oder „ausreichend“ oder „nicht“ bestanden worden ist. Das Ergebnis der Prüfung hat das Prüfungsamt unter Beifügung der ein— gangs bezeichneten Niederschrift dem Ministerium des Innern anzuzeigen. Es wird dem Prüfling von diesem schriftlich eröffnet. § 11. Das Ministerium des Innern ernennt die Bewerber, die die Prüfung bestanden und sich hierdurch zur dauernden Verwendung im Gewerbeaufsichtsdienste geeignet erwiesen haben, zu Gewerbe-Assessoren. § 12. Prüflingen, die die mündliche Prüfung nicht bestanden haben und sie wiederholen wollen, ist anheimzustellen, die Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes nachzusuchen. Frühestens nach Ablauf von 6 Monaten und spätestens nach Ablauf von 12 Mo- naten nach Eröffnung des Bescheides ist die Wiederholung der Prüfung nachzusuchen, die nach dem Ermessen des Prüfungsamtes auch auf den schriftlichen Teil ganz oder teilweise ausgedehnt werden kann, und deren abermalige Erfolglosigkeit den Aus- schluß vom Gewerbeaufsichtsdienste bewirkt. Nr. 78. Verordnung zur Ausführung des Stellenvermittlergesetzes vom 2. Juni 1910 (R.-G.-Bl. S. 860); vom 27. August 1910. § 1. Stellenvermittler im Sinne des § 1 Ziffer 1 und 2 des Gesetzes sind auch die Gesindevermieter und im Sinne des §1 Ziffer 2 insbesondere die Herausgeber von sogenannten Stellen= und Vakanzenlisten. Auch für diese sind daher gemäß § 5 Absatz 1 des Gesetzes Taxen festzusetzen. Herausgeber von Zeitungen und Zeitschriften, die Anzeigen durch den Druck veröffentlichen, hierfür Druckgebühren erheben, aber nicht behufs Nachweis oder Vermittelung von Stellen zu Arbeitgebern oder Arbeit- nehmern in besondere Beziehungen treten, fallen nicht unter die Vorschriften für Stellenvermittler. 82. Die Entschließung über die Erteilung der Erlaubnis im Falle des §2 des Gesetzes sowie die Festsetzung von Taxen gemäß §5 Absatz 1 steht den unteren Ver- 1910. 36