— 219 — V, des Abschnitts VII Kapitel J, der Abschnitte VIII, IX, XI sowie der 886, 58 und 59 entsprechend anzuwenden. (3) Die Vorschriften der Abs. 1 und 2 gelten auch von der Aufsuchung und Ge— winnung radiumhaltiger Mineralien sowie von der Aufsuchung und Benutzung von Berg— werks- und sonstigen Wässern zur gewerbsmäßigen oder gemeinnützigen Verwertung ihrer radioaktiven Stoffe und Eigenschaften, mögen diese auf dem Gehalt an Emanation oder an gelösten Radiumsalzen beruhen. Die Wirkung von Verleihungen, die vor dem 19. September 1908 erfolgt sind, bleibt unberührt. Der Grundstückseigentümer ist befugt, radioaktive Stoffe und Eigenschaften des Wassers so lange für den eigenen Bedarf zu benutzen, als sie nicht gewerbsmäßig oder gemeinnützig verwertet werden. (4) Die Bestimmungen des Abs. 3 gelten für die im § 43 Abs. 1 genannten Grundstücke nur, wenn sie die Zustimmung der Oberlausitzer Provinzialstände erhalten und nachdem die Erfüllung dieser Bedingung im Gesetz= und Verordnungsblatte bekannt gemacht worden ist. §6. Wird für Rechnung des Staates Bergbau betrieben, so gelten für ihn die Vor- schriften dieses Gesetzes. Abschnitt II. Beteiligung am Bergbau. § 7. Jede rechtsfähige Person kann Bergbaurechte erwerben. l 8. (1) Gehört ein verliehenes Bergbaurecht oder ein in Betrieb genommenes Kohlen- bergbaurecht mehreren Personen — Gesellenschaft —, so haben sie einen Vertreter zu bestellen. Der Vertreter ist befugt, für sämtliche Berechtigte Willenserklärungen abzu- geben und entgegenzunehmen. Die Bestellung sowie jede Anderung in der Person des Vertreters ist dem Bergamt unter Beifügung der erforderlichen Nachweise anzuzeigen. (2) Mehrere Berechtigte haften für die Verbindlichkeiten aus dem Erwerb oder der Ausübung des Bergbaurechts als Gesamtschuldner. 89. (1) Zwei oder mehr Personen können zum Betrieb eines im Königreiche Sachsen gelegenen Bergwerkes eine Gewerkschaft bilden, wenn sie oder eine von ihnen ein Berg- 377