— 229 — (2) Die Zustimmung bedarf der schriftlichen Form. In der Urkunde ist der Tag der Ausstellung anzugeben. Die Urkunde ist spätestens mit dem Anbringen der Mutung bei dem Bergamt einzureichen. (3) Die Zustimmung ist unwiderruflich. Sie verliert ihre Kraft, wenn nicht binnen drei Monaten von der Ausstellung der Urkunde (Abs. 2) an eine gültige Mutung eingelegt oder wenn die Mutung zurückgewiesen wird oder wenn das auf sie verliehene Bergbau- recht erlischt. (4) Die Zustimmung gilt nicht als Verzicht auf Vergütung von Bergschäden. 8 46. (1) Hat der Grundeigentümer oder im Falle des § 44 Abs. 2 der Verwalter die Zustimmung erteilt, so kann, solange sie wirksam ist, für dieselben Mineralien in demselben Grubenfelde die Zustimmung nicht nochmals wirksam erteilt werden. (2) Das aus der Zustimmung erlangte Recht wirkt gegenüber den Nachfolgern im Eigentum, ist übertragbar und geht auf die Erben über. § 47. (1) Der Muter hat bei Verlust seines Mutungerechts auf Erfordern dem Bergamt binnen einer von diesem zu bestimmenden Frist hinsichtlich aller Flurstücke, die das gemutete Feld ganz oder teilweise umfaßt, beglaubigte Menselblattkopien und beglaubigte Abschriften der Eintragungen in der ersten und zweiten Abteilung des Grundbuchblatts einzureichen. (2) Dasselbe gilt hinsichtlich der zum Nachweis der Berechtigung des Ausstellers der Zustimmung etwa weiter erforderlichen Unterlagen. 8 48. (1) Die Vorschriften der 88 43 bis 47 sind auf Schurfgesuche und unterirdische Hilfsbaue im unverliehenen Felde entsprechend anzuwenden. (2) Wird vom Schürfer innerhalb der Schurffrist gemutet, so bedarf es, soweit der Grundeigentümer oder im Falle des §F 44 Abs. 2 der Verwalter dem Schurfgesuche zu- gestimmt hat, zur Mutung keiner anderweiten Zustimmung. 8 49. Das Unterirdische von Flurstücken der im § 43 Abs. I angegebenen Art gilt nicht als freies Grubenfeld im Sinne von § 388 Abs. 2 Satz l dieses Gesetzes.