— 230 — 8 50. Erstreckt sich ein verliehenes Bergbaurecht auf ein Flurstück der im § 43 Abs. 1 be- zeichneten Art, so ist der Grundeigentümer oder im Falle des § 44 Abs. 2 der Verwalter jederzeit berechtigt, die Grubenrisse und Grubenrißduplikate der Bergbehörde einzusehen oder sich auf seine Kosten Abzeichnungen davon anfertigen zu lassen. Kapitel IV. Verleihen. 51. (1) Durch eine gültige Mutung erlangt der Muter einen Anspruch (vergl. jedoch § 363) auf Verleihung des Rechtes, innerhalb des von ihm gemuteten Grubenfeldes die in der Verleihung bezeichneten metallischen Mineralien aufzusuchen, zu gewinnen, aufzubereiten und die dazu erforderlichen Vorrichtungen zu treffen (Bergbaurecht). (2) Das Bergbaurecht gibt dem Beliehenen zugleich die Befugnis, unterirdische Hilfs- baue für sein Bergwerk im unverliehenen Felde nach vorheriger Benachrichtigung des Bergamts und der Ortsbehörde zu treiben, ingleichen das Eigentum an den bereits im Felde befindlichen verlassenen Grubenbauen. (s) Die Verleihungen werden vom Bergamt erteilt. (4) Verleihungen dürfen nicht auf Widerruf erteilt werden. (5) Das Bergbaurecht erlischt nur unter den in diesem Gesetze vorgeschriebenen Bedingungen (Abschnitt X). 8 52. (1) Das Grubenfeld, für das die Verleihung erfolgt, wird auf der Erdoberfläche durch bestimmte gerade Linien begrenzt; es umfaßt den Raum, der senkrecht unter der von diesen Grenzen eingeschlossenen Fläche liegt und sich bis in die äußerste Teufe erstreckt. (2) Das zum Seifen verliehene Grubenfeld wird in der Teufe durch das feste Gestein begrenzt. (s) Die Größe, Form und Begrenzung des Grubenfeldes hängt, soweit das Feld frei ist, von der Wahl des Muters ab. (4) Die Größe des Grubenfeldes wird nach Maßeinheiten berechnet (vergl. 88 60, 84). (5) Die Maßeinheit wird bei Seifenwerken zu vier Hektar und bei allem übrigen Bergbau zu vierzig Ar in horizontaler Projektion genommen. (6) Uberschießende Teile von Maßeinheiten werden als voll gerechnet.