— 232 — · (3)J«mLehnbuchWirdfürjedeSBergwerkeinbesondereSBlattangelegt.Auf ihm werden die Feldverleihungen und Feldlossagungen dergestalt eingetragen, daß die Größe des Grubenfeldes jederzeit vollständig daraus ersehen werden kann. § 57. (1) Der Bergbauberechtigte kann eine amtliche Vermessung oder Versteinung seines Grubenfeldes auf seine Kosten bewirken lassen. (2) Der Antrag ist beim Bergamt zu stellen, das einen konzessionierten Mark- scheider mit der Vermessung und vorläufigen Bezeichnung der Begrenzung beauftragt und hierauf zum Zwecke der Versteinung eine Erörterung und Verhandlung an Ort und Stelle abhält. (3) Zu dieser werden außer dem Beliehenen die Eigentümer der benachbarten Grubenfelder und die beteiligten Grundeigentümer und Vertreter von Anlagen zu öffentlichen Zwecken zugezogen; sie werden mit ihren Anträgen gehört und die Gruben- feldeigentümer über ihr Anerkenntnis der zu versteinenden Grenzpunkte zu Protokoll befragt. Erscheinen die Beteiligten der unter gehöriger Verwarnung an sie erlassenen Vorladung ungeachtet im Versteinungstermine nicht, so wird trotzdem die Versteinung vorgenommen. Spätere Einwendungen gegen die Richtigkeit der Vermessung und Ver- steinung werden nicht beachtet. Doch findet Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach den in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten geltenden Grundsätzen statt. 8 58. (1) Der Bergbauberechtigte ist berechtigt, in seinem Grubenfeld außer den ihm ver— liehenen Mineralien auch die neben ihnen in der nämlichen besonderen Lagerstätte einbrechenden nichtmetallischen Mineralien sich anzueignen. (2) Die darin außerhalb dieser Lagerstätte durch den auf seinen eigentlichen Zweck beschränkten Betrieb des Bergbaues gewonnenen nichtmetallischen Mineralien sind, soweit sie nicht zu Bergwerkszwecken über oder unter Tage nötig sind, dem Grundeigentümer nach seiner Wahl entweder gegen Erstattung der Gewinnungs= und Förderkosten oder nach ihrem durch Sachverständige zu ermittelnden Werte zu überlassen. Hierbei dient die Bestimmung des § 287 Abs. 5 als Anhalt. (5) Dasselbe gilt für die vom Inhaber eines Stollns oder anderen Hilfsbaues mit dessen Betriebe gewonnenen nichtmetallischen Mineralien. (59. (1) Verleihbare, aber weder dem Eigentümer eines Grubenfeldes noch einem Dritten verliehene Mineralien darf der erstere sich nur insoweit aneignen, als sie mit dem ihm