— 234 — Abschnitt IV. Rechtliche Bestimmungen hinsichtlich des Bergbaurechts. § 4. (1) Die Abtrennung des Rechtes zum Abbau von Stein= oder Braunkohlen vom Grund- eigentum erfolgt durch Abschreibung vom Grundbuchblatte des Oberflächengrundstücks. (2) Die Abtrennung unterliegt den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts über Teilung eines Grundstücks und kann erfolgen, wenn das Abbaurecht ohne Beschränkung auf eine bestimmte Zeit oder auf eine bestimmte Person veräußert oder bei Veräußerung des Oberflächengrundstücks vorbehalten wird, ingleichen ohne gleichzeitige Veräußerung an einen andern, wenn das Recht mit einem vom Eigentum an anderen Grundstücken abgetrennten Kohlenabbaurechte vereinigt wird. 65. (1) Für verliehene Bergbaurechte auf metallische Mineralien sowie für Kohlen= abbaurechte, die vom Grundeigentum abgetrennt sind — Kohlenbergbaurecht, Berg- baurecht auf Kohlen —, gelten die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften des bürger- lichen Rechts, soweit nicht Ausnahmen in diesem Gesetze begründet sind. (2) Jedes Bergbaurecht erhält ein besonderes Blatt im Grundbuch. (3) Dient ein Grundstück oder ein Recht, für das die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften gelten, dem Betrieb eines Bergbaues, so wird es dem Bergbaurecht auf dessen Grundbuchblatte zugeschrieben, wenn Verwirrung hiervon nicht zu besorgen ist. 8 66. Für die Bergbaurechte an den im Bezirk eines Grundbuchamts gelegenen Grundstücken kann ein eigenes Grundbuch gehalten werden. 867. Wegen Bezeichnung der Lage und Größe der dem Bergbaurecht unterliegenden Grubenfelder im Grundbuch wird im Verordnungswege Bestimmung getroffen. 8 68. Das zu einunddemselben Betriebe gehörige oder für einen einheitlichen Betrieb bestimmte Grubenfeld erhält, soweit nicht besondere Rechtsverhältnisse entgegenstehen oder das Bergamt eine Ausnahme bewilligt, auch dann nur ein Blatt im Grundbuch, wenn die Oberflächengrundstücke auf mehreren Blättern des Grundbuchs eingetragen sind.