— 248 — 8 105. Arbeitsordnungen, die vor dem l. Januar 1910 erlassen worden sind, sowie Nach- träge zu solchen Arbeitsordnungen unterliegen den Bestimmungen der § 96 bis 104 und sind binnen drei Monaten dem Bergamt in zwei Ausfertigungen einzureichen. 8 106. (1) Erfolgt die Lohnberechnung auf Grund abgeschlossener Gedinge, so ist der Berg- werksunternehmer zur Beobachtung nachstehender Vorschriften verpflichtet: I. Wird die Leistung aus Zahl und Rauminhalt der Fördergefäße ermittelt, so muß dieser am Fördergefäße selbst dauernd und deutlich ersichtlich gemacht werden, sofern nicht Fördergefäße von gleichem Rauminhalte benutzt werden und letzterer vor dem Beginne des Gebrauchs bekannt gemacht wird. 2. Wird die Leistung aus dem Gewichtsinhalte der Fördergefäße ermittelt, so muß das Leergewicht jedes einzelnen Fördergefäßes vor dem Beginne des Gebrauchs und später in jedem Betriebsjahr mindestens einmal von neuem festgestellt und am Fördergefäße selbst dauernd und deutlich ersichtlich gemacht werden. (2) Der Bergwerksunternehmer ist verpflichtet, die Einrichtungen zu treffen und die Hilfskräfte zu stellen, welche zur Aberwachung der Ausführung vorstehender Bestimmungen erforderlich sind. Kommt der Bergwerksunternehmer dieser Verpflichtung nicht oder nicht vollständig nach, so verfügt das Bergamt das Erforderliche auf Kosten des Bergwerks- unternehmers. (3) Für Waschabgänge, Halden= und sonstige beim Absatz der Produkte gegen die Fördermenge sich ergebende Verluste dürfen dem Arbeiter Abzüge von der Arbeitsleistung nicht gemacht werden. Ausnahmen hiervon bedürfen der Genehmigung des Bergamts. 8 107. (1) Das Vertragsverhältnis kann, wenn nichts anderes verabredet ist, durch eine jedem Teile freistehende, vierzehn Tage vorher zu erklärende Aufkündigung gelöst werden. (2) Werden andere Aufkündigungsfristen vereinbart, so müssen sie für beide Teile gleich sein. Wird vereinbart, daß das Vertragsverhältnis zu jeder Zeit gelöst werden kann, so muß diese Vereinbarung für beide Teile gelten. Jeder Teil kann alsdann das Verhältnis zu jeder Zeit lösen. Vereinbarungen, die diesen Bestimmungen zuwiderlaufen, sind nichtig. 8 108. (1) Vor Ablauf der vertragsmäßigen Arbeitszeit und ohne Aufkündigung kann der Arbeiter entlassen werden: