— 249 — wenn er bei Abschluß des Arbeitsvertrags den Bergwerksunternehmer durch Vor- zeigung eines falschen oder verfälschten Abkehrscheins, Zeugnisses oder Arbeits- buchs hintergangen oder über das Bestehen eines anderen ihn gleichzeitig ver- pflichtenden Arbeitsverhältnisses in einen Irrtum versetzt hat; wenn er eines Diebstahls, einer Entwendung, einer Unterschlagung, eines Betrugs oder eines liederlichen Lebenswandels sich schuldig macht; wenn er die Arbeit unbefugt verlassen hat oder sonst den nach dem Arbeitsvertrag oder der Arbeitsordnung ihm obliegenden Verpflichtungen nachzukommen beharrlich verweigert; wenn er eine sicherheitspolizeiliche Vorschrift bei der Bergarbeit übertritt oder sich groben Ungehorsams gegen die den Betrieb betreffenden Anordnungen des Berg- werksunternehmers schuldig macht; wenn er sich eine Tätlichkeit oder eine grobe Beleidigung gegen den Bergwerksunter- nehmer, dessen Vertreter oder einen ihm vorgesetzten Beamten oder gegen ein Mitglied der Familien dieser Personen zuschulden kommen läßt; wenn er einer vorsätzlichen und rechtswidrigen Sachbeschädigung zum Nachteil des Bergwerksunternehmers, dessen Vertreters, eines ihm vorgesetzten Beamten oder eines Mitarbeiters sich schuldig macht; wenn er einen Vertreter des Bergwerksunternehmers, einen ihm vorgesetzten Beamten, einen Mitarbeiter oder ein Mitglied der Familien dieser Personen zu einer Handlung verleitet oder zu verleiten versucht, die wider die Gesetze oder die guten Sitten verstößt; wenn er zur Fortsetzung der Arbeit unfähig oder mit einer abschreckenden Krankheit behaftet ist; wenn infolge von Brand= oder Elementar= oder sonstigen plötzlich und unverschuldet eingetretenen Ereignissen oder auf behördliche, ohne Verschulden des Bergwerks- unternehmers erfolgte Anordnung die Arbeit eingestellt werden muß. (2) In den unter Nr. 1 bis7 bezeichneten Fällen ist die Entlassung nicht mehr zu- lässig, wemnn die zu Grunde liegende Tatsache oder eine ihretwegen eingetretene gerichtliche Verurteilung dem Bergwerksunternehmer oder dessen Vertreter länger als eine Woche bekannt ist. (3) Inwiefern in den unter Nr. 8 und 9 bezeichneten Fällen dem Entlassenen ein Anspruch auf Entschädigung zusteht, ist nach dem Inhalt des Vertrags und nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften zu beurteilen. 8 109. (1) Vor Ablauf der vertragsmäßigen Arbeitszeit und ohne vorhergegangene Auf- kündigung kann der Arbeiter die Arbeit verlassen: 1910. 41