— 250 — 1. wenn er zur Fortsetzung der Arbeit unfähig wird; 2. wenn der Bergwerksunternehmer, dessen Vertreter oder ein dem Arbeiter vorge— setzter Beamter sich eine Tätlichkeit oder eine grobe Beleidigung gegen den Arbeiter oder gegen ein Mitglied seiner Familie zuschulden kommen läßt; 3. wenn der Bergwerksunternehmer, dessen Vertreter oder ein Werksbeamter oder ein Mitglied der Familien dieser Personen den Arbeiter oder ein Mitglied seiner Familie zu einer Handlung verleitet oder zu verleiten versucht oder mit einem Mitglied der Familie des Arbeiters eine Handlung begeht, die wider die Gesetze oder die guten Sitten läuft; 4. wenn der Bergwerksunternehmer dem Arbeiter den schuldigen Lohn nicht in der bedungenen Weise auszahlt, von ihm ein längeres als zweitägiges Feiern ohne Fortbezug des Lohnes fordert, bei Gedingelohn nicht für seine ausreichende Be- schäftigung sorgt oder wenn er sich einer widerrechtlichen Ubervorteilung gegen ihn schuldig macht; 5. wenn bei Fortsetzung der Arbeit das Leben oder die Gesundheit des Arbeiters einer außerhalb des ordnungsmäßigen Betriebs des Bergbaues liegenden Gefahr aus- gesetzt sein würde, die bei Eingehung des Arbeitsverhältnisses nicht zu erkennen war. (2) In den im Absk. 1 unter Nr. 2 bezeichneten Fällen ist der Austritt aus der Arbeit nicht mehr zulässig, wenn die zu Grunde liegende Tatsache dem Arbeiter länger als eine Woche bekannt ist. (s3) Inwiefern in den im Abs. 1 unter Nr. 2 bis 5 angeführten Fällen dem Arbeiter ein Anspruch auf Entschädigung zusteht, ist nach dem Inhalt des Vertrags und nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften zu beantworten. 8 110. Außer den in den §§ 108 und 109 bezeichneten Fällen kann jeder der beiden Teile aus wichtigen Gründen vor Ablauf der vertragsmäßigen Zeit und ohne Innehaltung der Kündigungsfrist die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses verlangen, wenn es mindestens auf vier Wochen oder wenn eine längere als vierzehntägige Kündigungsfrist vereinbart ist. 111. (1) Der Bergwerksunternehmer ist verpflichtet, bei Beendigung des Arbeitsverhält- nisses, im Falle der Kündigung von dieser an, dem volljährigen Arbeiter ein Zeugnis über die Art und Dauer seiner Beschäftigung und auf sein Verlangen auch ein Zeugnis über seine Führung und seine Leistungen auszustellen. Das Verlangen ist spätestens eine Woche nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses beim Bergwerksunternehmer anzubringen.