— 251 — Die Unterschriften der Zeugnisse werden auf Antrag des Arbeiters von der Ortspolizeibehörde kosten- und stempelfrei beglaubigt. (2) Wird die Ausstellung der Zeugnisse verweigert, so fertigt sie die Ortspolizeibehörde auf Kosten des Verpflichteten aus. (3) Werden in das Zeugnis des Arbeiters Beschuldigungen aufgenommen, die seine fernere Beschäftigung hindern würden, so kann er auf Untersuchung bei der Berginspektion antragen, die, wenn die Beschuldigung unbegründet befunden wird, unter dem Zeugnis den Befund ihrer Untersuchung vermerkt. Die Zuständigkeit des Bergschiedsgerichts wird hierdurch nicht geändert. (4) Den Bergwerksunternehmern ist untersagt, die Zeugnisse mit Merkmalen zu ver- sehen, die den Zweck haben, den Arbeiter in einer aus dem Wortlaut des Zeugnisses nicht ersichtlichen Weise zu kennzeichnen. (5) Ein Bergwerksunternehmer, der den Vorschriften der Abs. 1, 3 und 4 zuwider- handelt, ist dem Arbeiter entschädigungspflichtig. Der Anspruch auf Entschädigung er- lischt, wenn er nicht innerhalb vier Wochen nach seiner Entstehung im Wege der Klage oder Einrede geltend gemacht wird. E 112. Bergwerksunternehmer dürfen volljährige Arbeiter, von denen ihnen bekannt ist, daß sie schon früher im Königreiche Sachsen beim Bergbau beschäftigt waren, nicht eher zur Berg- arbeit annehmen, bis ihnen von diesen das die Art und Dauer der Beschäftigung betreffende Zeugnis des Bergwerksunternehmers, bei dem sie zuletzt in Arbeit gestanden haben, oder das Zeugnis der Ortspolizeibehörde oder der Berginspektion (§ 111) vorgelegt ist. 113. (1) Minderjährige Arbeiter können bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, im Falle der Kündigung von dieser an, ein Zeugnis über die Art und Dauer ihrer Beschäftigung fordern. Dieses Zeugnis ist auf Verlangen der Arbeiter auch auf ihre Führung und ihre Leistungen auszudehnen. In beiden Fällen ist das Verlangen spätestens eine Woche nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses beim Bergwerksunternehmer anzubringen. (2) Die Unterschrift des Zeugnisses ist auf Antrag des Arbeiters von der Ortspolizei- behörde kosten= und stempelfrei zu beglaubigen. (3) Auf die Ausstellung dieses Zeugnisses sind die Vorschriften des § 111 Abs. 2 bis 5 entsprechend anzuwenden. (4) Der gesetzliche Vertreter des Minderjährigen kann die Ausstellung des Zeugnisses forrdern, auch verlangen, daß es nicht an den Minderjährigen, sondern an ihn ausgehändigt wird. Mit Genehmigung der Gemeindebehörde des Arbeitsorts kann auch gegen den Willen des gesetzlichen Vertreters die Aushändigung unmittelbar an den Arbeiter erfolgen. 415