— 255 — 8 125. Die Vorschriften des § 124 gelten nicht, wenn der Angestellte einen Gehalt von jährlich fünftausend Mark oder mehr bezieht. 8 126. Wird ein Angestellter nur zur vorübergehenden Aushilfe angenommen, so gelten die Vorschriften des § 124 nicht, es sei denn, daß das Dienstverhältnis über die Zeit von drei Monaten hinaus fortgesetzt wird. Die Kündigungsfrist muß jedoch auch in einem solchen Falle für beide Teile gleich sein. 5 127. (1) Eine Vereinbarung zwischen dem Bergwerksunternehmer und einem der im § 123 bezeichneten Angestellten, durch die der Angestellte für die Zeit nach der Beendigung des Dienstverhältnisses in seiner gewerblichen Tätigkeit beschränkt wird, ist für den Angestellten nur insoweit verbindlich, als die Beschränkung nach Zeit, Ort und Gegenstand nicht die Grenzen überschreitet, durch die eine unbillige Erschwerung seines Fortkommens aus- geschlossen wird. (2) Die Beschränkung kann auf einen Zeitraum von mehr als drei Jahren von der Beendigung des Dienstverhältnisses an nur dann erstreckt werden, wenn vereinbart wird, daß während der Dauer der Beschränkung dem Angestellten der zuletzt von ihm bezogene Gehalt weitergezahlt wird. (3) Die Vereinbarung ist nichtig, wenn der Angestellte zur Zeit des Abschlusses minder- jährig ist. 8 128. Jeder der beiden Teile kann vor Ablauf der vertragsmäßigen Zeit und ohne Inne— haltung einer Kündigungsfrist die Aufhebung des Dienstverhältnisses verlangen, wenn ein wichtiger, nach den Umständen des Falles die Aufhebung rechtfertigender Grund vorliegt. 8 129. Gegenüber den im §& 123 bezeichneten Personen kann die Aufhebung des Dienst- verhältnisses insbesondere verlangt werden: I. wenn sie beim Abschluß des Dienstvertrags den Bergwerksunternehmer durch Vor- bringen falscher oder verfälschter Zeugnisse hintergangen oder ihn über das Be- stehen eines anderen sie gleichzeitig verpflichtenden Dienstverhältnisses in einen Irrtum versetzt haben; 2. wenn sie im Dienste untreu sind oder das Vertrauen mißbrauchen; 3. wenn sie ihren Dienst unbefugt verlassen oder den nach dem Dienstvertrag ihnen obliegenden Verpflichtungen nachzukommen beharrlich verweigern;