— 267 — (2) Die Beiträge der Bergwerksunternehmer dürfen nicht weniger als die Hälfte der gesamten Mitgliederbeiträge betragen. Eintrittsgelder belasten nur die Versicherten. g 160. (1) Die Beiträge zu den Krankenkassen sind in Prozenten des durchschnittlichen Tage- lohns (§ 149) so zu bemessen, daß sie unter Einrechnung der etwaigen sonstigen Einnahmen der Kasse ausreichen, um die satzungsmäßigen Unterstützungen, die Verwaltungskosten und die zur Ansammlung oder Ergänzung des Reservefonds (§.172) erforderlichen Rücklagen zu decken. (2) Krankenkassen, welche die im §& 153 Abs. 1 Nr. 8 bezeichneten besonderen Leistungen auf Antrag gewähren, sind nach Bestimmung der Satzung befugt, für diese Leistungen von den Antragstellern einen besonderen, allgemein festzusetzenden Beitrag zu erheben. (s) Krankenkassen, die für mehrere Bergwerke errichtet sind, können mit Genehmigung des Bergamts die Höhe der Beiträge werksweise verschieden bemessen, wenn und soweit die Verschiedenheit der Betriebsverhältnisse eine erhebliche Verschiedenheit der Erkrankungs- gefahr mit sich bringt. 8 161. (1) Bei der Errichtung der Kasse dürfen die Beiträge, soweit sie den Kassenmitgliedern selbst zur Last fallen (§ 159), nicht über drei Prozent desjenigen Betrags, nach welchem die Unterstützungen zu bemessen sind (§88 148 bis 152, 5 175 Abs. 2 Nr. 7), festgesetzt werden, sofern es nicht zur Deckung der Mindestleistungen der Kasse (88 148, 150 bis 152) erforder- lich ist. (2) Eine spätere Erhöhung der Beiträge über diesen Betrag, die nicht zur Deckung der Mindestleistungen erforderlich wird, ist nur bis zur Höhe von vier Prozent desjenigen Betrags, nach welchem die Unterstützungen zu bemessen sind (§§ 148 bis 152, § 175 Abf. 2 Nr. 7), und nur dann zulässig, wenn sie sowohl von der Vertretung der zu Beiträgen verpflichteten Bergwerksunternehmer als auch von derjenigen der Kassenmitglieder be- schlossen wird. 8 162. (1) Die Bergwerksunternehmer sind verpflichtet, die Mitgliederbeiträge, etwa vor- geschriebene Eintrittsgelder und auf Grund der Satzung verhängte Ordnungsstrafen von den bei ihnen beschäftigten Personen einzuziehen und zugleich mit ihren eigenen Beiträgen zu den in der Satzung bestimmten Zeitpunkten an die vorgeschriebene Stelle abzuführen. Sie haften für die Einziehung und Abführung der Beiträge, Eintrittsgelder und Ordnungs- strafen der von ihnen beschäftigten Mitglieder wie für ihre eigene Schuld. 43“