— 276 — nommenen Ehrenamts steht der Führung einer Vormundschaft gleich. Eine Wiederwahl kann nach mindestens zweijähriger Amtsführung für die nächste Wahlperiode abgelehnt werden. Kassenmitgliedern, die eine Wahl ohne gesetzlichen Grund ablehnen, kann auf Beschluß der Generalversammlung für bestimmte Zeit, jedoch nicht über die Dauer der Wahlperiode, das Stimmrecht in der Generalversammlung entzogen werden. (3) Im übrigen gelten für die Wahl sämtlicher Mitglieder des Vorstandes die Vor— schriften des § 154 Abs. 2 Satz 2. 8 183. (1) Der Vorstand vertritt die Kasse gerichtlich und außergerichtlich und führt nach Maßgabe der Satzung ihre laufende Verwaltung. Die Vertretung erstreckt sich auch auf diejenigen Geschäfte und Rechtshandlungen, für welche nach den Gesetzen eine besondere Vollmacht erforderlich ist. Durch die Satzung kann einem Mitglied oder mehreren Mit- gliedern des Vorstandes die Vertretung nach außen übertragen werden. (2) Zum Ausweis des Vorstandes bei allen Rechtsgeschäften genügt die Bescheini- gung des Bergamte, daß die darin bezeichneten Personen zur Zeit den Vorstand bilden. 8 184. Soweit die Wahrnehmung der Angelegenheiten der Kasse nach Vorschrift dieses Ge— setzes oder der Satzung nicht dem Vorstand obliegt, steht die Beschlußfassung darüber der Generalversammlung zu. Dieser muß vorbehalten bleiben: 1. die Abnahme der Jahresrechnung und die Befugnis, sie vorher durch einen be— sonderen Ausschuß prüfen zu lassen; die Verfolgung von Ansprüchen, die der Kasse gegen Vorstandsmitglieder aus deren Amtsführung erwachsen, durch Beauftragte; . die Beschlußfassung über Anderung der Satzung. b0 0 § 185. (1) Zur Teilnahme an der Generalversammlung sind nach Bestimmung der Satzung berechtigt entweder sämtliche Kassenmitglieder, die volljährig und im Besitze der bürger- lichen Ehrenrechte sind, oder Vertreter, die von den bezeichneten Mitgliedern aus ihrer Mitte gewählt werden. Im ersteren Falle darf das Stimmrecht nicht durch Bevollmächtigte oder Stellvertreter ausgeübt werden. (2) Die Generalversammlung muß aus Vertretern bestehen, wenn die Kasse fünf- hundert oder mehr Mitglieder zählt. (s) Besteht die Generalversammlung aus Vertretern, so sind diese in geheimer Wahl unter Leitung des Vorstandes zu wählen. Die erstmalige Wahl nach Errichtung der