— 281 — 8 199. (1) Auf Antrag von mindestens dreißig beteiligten Versicherten kann das Bergamt nach Anhörung des Kassenvorstandes die Gewährung der im §148 Abs. 2 Nr. 1 und §& 150 Abs. 1 bezeichneten Leistungen durch weitere als die von der Kasse bestimmten Arzte, Apotheken, Verkaufsgeschäfte und Krankenhäuser verfügen, wenn durch die von der Kasse getroffenen Anordnungen eine den berechtigten Forderungen der Versicherten entsprechende Gewährung jener Leistungen nicht gesichert ist. (2) Wird einer solchen Verfügung nicht binnen der gesetzten Frist Folge geleistet, so kann das Bergamt die erforderlichen Anordnungen statt der zuständigen Kassenorgane rechts- wirksam für die Kasse treffen. (s) Die nach Abs. 1 und 2 zulässigen Verfügungen sind der Kasse zu eröffnen und zur Kenntnis der beteiligten Versicherten zu bringen. (4) Die Entscheidung über einen gegen die Anordnungen erhobenen Rekurs ist end- gültig. 200. (1) Die auf gesetzlicher Vorschrift beruhende Verpflichtung von Gemeinden oder Armenverbänden zur Unterstützung hilfsbedürftiger Personen sowie die auf Gesetz, Ver- trag oder letztwilliger Anordnung beruhenden Ansprüche der Versicherten gegen Dritte werden durch die Bestimmungen dieser Abteilung nicht berührt. (2) Soweit auf Grund dieser Verpflichtung Unterstützungen für einen Zeitraum ge leistet sind, für den dem Unterstützten auf Grund der Bestimmungen dieser Abteilung ein Unterstützungsanspruch zusteht, geht dieser im Betrage der geleisteten Unterstützung auf die Gemeinde oder den Armenverband über, von dem die Unterstützung geleistet ist. (3) Das Gleiche gilt von den Bergwerksunternehmern und Kassen, welche die den be- zeichneten Gemeinden und Armenverbänden obliegende Verpflichtung zur Unterstützung auf Grund gesetzlicher Vorschrift erfüllt haben. (4) Ist von der Knappschafts-Krankenkasse Unterstützung in einem Krankheitsfalle geleistet, für den dem Versicherten ein gesetzlicher Entschädigungsanspruch gegen Dritte zusteht, so geht dieser Anspruch in Höhe der geleisteten Unterstützung auf die Kasse über. (5) In Fällen dieser Art gilt als Ersatz der im §& 148 Abs. 2 Nr. 1 bezeichneten Leistungen die Hälfte des gesetzlichen Mindestbetrags des Krankengeldes, sofern nicht höhere Aufwendungen nachgewiesen werden. 8 201. (1) Auf Erfordern einer Knappschafts-Krankenkasse ist den bei ihr versicherten Per- sonen, die außerhalb des Kassenbezirkes wohnen, im Falle der Erkrankung von der Gemeinde- 1910. 45