290 (s) Handelt es sich um Kassenmitglieder, für welche die im Abs. 1 angezogenen Be- stimmungen nicht gelten, so treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen der einschlagenden anderen Gesetze. (4) Ein Kassenmitglied, das mindestens fünf Jahre einer Pensionskasse angehört hat und aus der die Mitgliedschaft begründenden oder zu ihr berechtigenden Beschäftigung ausscheidet, ohne Mitglied einer anderen Knappschafts-Pensionskasse zu werden, ist, wenn es von den im Abs. 1 vorgesehenen Rechten nicht Gebrauch macht oder nicht Gebrauch machen kann, berechtigt, sich die bis dahin erworbenen Ansprüche auf die Pensionskassen- leistungen durch Zahlung einer in der Satzung festzusetzenden Anerkennungsgebühr zu erhalten. Ihr jährlicher Betrag darf vier Mark nicht übersteigen. 8 223. (1) Wird die Wahl nach § 222 Abs. 1 unter a getroffen, so sind die dort bezeichneten Beiträge ohne Zinsen und unter Kürzung der dem ausscheidenden Mitglied oder seiner Familie etwa gewährten Unterstützungen zurückzuerstatten. (2) Der dem Kassenmitglied hiernach zukommende Betrag wird der Gemeinde- behörde seines Wohnorts oder, wenn es einen solchen im Königreiche Sachsen nicht oder nicht mehr hat, des letzten Beschäftigungsorts übergeben, die den Betrag nach Gehör des Mitglieds entweder bar an dieses auszahlt oder nach ihrem Ermessen damit für dasselbe eine feste Rente gemäß §§ 2 flg. des Gesetzes, die Einrichtung der Altersrenten- bank betreffend, vom 3. Juni 1904 (G.= u. V.-Bl. S. 209) erwirbt. 8 224. (1) Wird die Wahl nach 8 222 Abs. 1 unter b getroffen, so ist die dem Mitglied zu- stehende Invalidenpension mindestens dergestalt zu berechnen, daß ihm der Pensionssatz für die Zeit seiner die Kassenzugehörigkeit begründenden Beschäftigung voll und außerdem die Hälfte desjenigen Betrags gewährt wird, um welchen die Pension gestiegen sein würde, wenn das Mitglied bis zu seinem Eintritt in den Pensionsgenuß in jener Beschäftigung geblieben wäre. (2) Die hierbei in Betracht zu ziehenden Pensionssätze sind nach der jeweilig geltenden Satzung zu bemessen. 8 225. Witwen und Waisen haben in den im § 222 Abs. 1 unter b bezeichneten Fällen unter den Voraussetzungen, unter denen nach der Satzung Witwen und Waisen Pension zu fordern berechtigt sind, ebenfalls Anspruch auf Pension. Sie ist den für die Bemessung der Höhe der Pension des Ehemanns oder Vaters im § 224 getroffenen Bestimmungen ent- sprechend festzusetzen.