— 292 — 3. über die Rückgabe von aus Anlaß des Arbeitsverhältnisses übergebenen Zeugnissen, Büchern, Ausweisen, Urkunden, Gerätschaften, Kleidungsstücken, Sicherheits— leistungen und dergleichen, 4. über Ansprüche auf Schadenersatz oder auf Zahlung einer vertrags- oder arbeits— ordnungsmäßigen Strafe wegen Nichterfüllung oder nicht gehöriger Erfüllung der Verpflichtungen, welche die unter Nr. 1 bis 3 bezeichneten Gegenstände betreffen, sowie wegen gesetzwidriger oder unrichtiger Eintragungen in Arbeitsbücher, Zeug- nisse, Lohnbücher, Arbeitszettel, Krankenkassenbücher oder sonstige Versicherungs- nachweise, 5. über die Berechnung und Anrechmung der von den Arbeitern zu leistenden Versiche- rungsbeiträge und Eintrittsgelder (§ 162 und § 221 Abs. 1) gehören zur Zuständigkeit der Bergschiedsgerichte. Dasselbe gilt von Streitigkeiten 6. über die Ansprüche, die auf Grund der Ubernahme einer gemeinsamen Arbeit von Arbeitern desselben Bergwerksunternehmers gegeneinander erhoben werden. (2) Streitigkeiten aus Vereinbarungen, durch die der Arbeiter nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses in seiner Tätigkeit beim Bergbau beschränkt wird, sowie Streitigkeiten derjenigen Arbeiter, deren Beschäftigung auf dem Bergwerk durch die Natur ihres Gegen- standes oder im voraus durch den Arbeitsvertrag auf einen Zeitraum von weniger als einer Woche beschränkt ist, gehören nicht zur Zuständigkeit der Bergschiedsgerichte. (s) Als Arbeiter im Sinne dieser Bestimmungen gelten auch diejenigen der im 8 123 bezeichneten Personen, deren Jahresarbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt zweitausend Mark nicht üÜbersteigt. 8 230. (1) Zur Zuständigkeit der Bergschiedsgerichte gehören, soweit nicht durch Reichsgesetze eine andere Zuständigkeit begründet ist, weiter: 1. Streitigkeiten zwischen Knappschafts-Kranken= oder Knappschafts-Pensionskassen und den Versicherten sowie zwischen ersteren und den Bergwerksunternehmern, welche die Leistungen aus dem Versicherungsverhältnis betreffen; 2. andere Streitigkeiten über Ansprüche, die aus 88 140 bis 228 dieses Gesetzes, aus dem Invalidenversicherungsgesetz oder aus den Unfallversicherungsgesetzen von Knapp- schafts-Kranken= oder Knappschafts-Pensionskassen oder Verbänden dieser Kassen geltend gemacht oder gegen sie erhoben werden, sowie Streitigkeiten in den Fällen des § 206; 3. Streitigkeiten zwischen der Knappschafts-Berufsgenossenschaft und den Versicherten über Entschädigungen für die Folgen von Unfällen in Betrieben derjenigen Berg- werksunternehmer, deren Belegschaften zur Allgemeinen Knappschafts-Pensions= kasse für das Königreich Sachsen gehören.