— 296 — 8 243. Die Entscheidung des Bergschiedsgerichts kann, soweit nicht dagegen die Revision oder der Rekurs an das Reichs-Versicherungsamt zusteht, mit der Anfechtungsklage an das Oberverwaltungsgericht nach Maßgabe des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege binnen vier Wochen angefochten werden. Diese hat keine aufschiebende Wirkung. 8 244. (1) Die zur Zuständigkeit der Bergschiedsgerichte gehörigen Klagen der Versicherten gegen Knappschafts-Kranken= oder Pensionskassen müssen bei Vermeidung des Ausschlusses innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe der Entschließung des zuständigen Kassen- organs erhoben werden. (2) Die Entschließung muß den Hinweis enthalten, daß sie innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe durch Klage vor dem Bergschiedsgericht angefochten werden kann. Soweit Entscheidungen über Krankenkassenleistungen auf Grund von Krankenscheinen er- folgen, genügt es, daß dieser Hinweis auf dem Krankenschein enthalten ist. (s3) Die Frist gilt auch dann als gewahrt, wenn die Klage bei einer andern amtlichen Stelle als dem Bergschiedsgericht oder bei dem Knappschaftsorgan (Abs. 1) fristgemäß eingegangen oder angebracht worden ist. Diese haben die Klage unverzüglich an das zu- ständige Bergschiedsgericht abzugeben. (1) Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung. 8 245. (1) Die Kosten der Bergschiedsgerichte sind naoch Ablauf des Kalenderjahrs von der Knappschafts-Berufsgenossenschaft und der Allgemeinen Knappschafts-Pensionskasse für das Königreich Sachsen, soweit sie auf deren Streitsachen entfallen, dem Staate anteilig zu erstatten. Dabei sind die Vorschriften des § 10 des Reichsgesetzes vom 30. Juni 1900, betreffend die Abänderung der Unfallversicherungsgesetze, soweit nicht besondere Ver- einbarungen getroffen werden, entsprechend anzuwenden. Die Verteilung der Kosten konn nach § 259 angefochten werden. Hinsichtlich der Kosten des Verfahrens sind auf die Streitsachen der Knappschafts-Berufsgenossenschaft und der Allgemeinen Knappschafts- Pensionskasse für das Königreich Sachsen die für die Schiedsgerichte für Arbeiterversiche- rung geltenden Bestimmungen entsprechend anzuwenden. (2) Auf die sonstigen Streitigkeiten der Bergschiedsgerichte sind die Bestimmungen des § 49 Abs. 1 Nr. 4, des § 52, des § 55 Abs. 1 Satz 3, des § 58 Abs. 1 bis 5, des + 59 und des § 60 Abs. 2 des Gewerbegerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1901 entsprechend anzuwenden.