— 298 — 25. Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark, im Unvermögensfalle mit Haft bis zu vier Wochen wird bestraft: 1. wer der Bestimmung des § 100 Abs. 2 zuwider gegen Arbeiter Strafen verhängt, die in der Arbeitsordnung nicht vorgesehen sind oder den gesetzlich zulässigen Betrag übersteigen, oder wer Strafgelder oder die im § 97 Abs. 1 Nr. 6 bezeichneten Beträge in einer dem Gesetz oder der Arbeitsordnung widersprechenden Weise verwendet; 2. wer es unterläßt, den durch § 98 Abs. 3, § 103 Abs. 1 und 3, 95 105 und 106 für ihn begründeten Verpflichtungen nachzukommen. 8 253. Mit Geldstrafe bis zu dreißig Mark, im Unvermögensfalle mit Haft bis zu acht Tagen wird bestraft, wer es unterläßt, der durch 8 103 Abs. 2 für ihn begründeten Verpflichtung nachzukommen. 8 254. Mit Geldstrafe bis zu zwanzig Mark, im Unvermögensfalle mit Haft bis zu drei Tagen für jeden Fall der Verletzung des Gesetzes wird bestraft: 1. wer den Bestimmungen der § 112 und 114 zuwider einen Arbeiter in Beschäftigung nimmt oder behält; 2. wer außer dem im § 250 vorgesehenen Falle den Bestimmungen dieses Gesetzes in Ansehung der Arbeitsbücher oder den auf Grund dieser Bestimmungen hierzu er- lassenen Vorschriften zuwiderhandelt; wer vorsätzlich ein auf seinen Namen ausgestelltes Arbeitsbuch unbrauchbar macht oder vernichtet; 4. wer den Bestimmungen des § 122 Satz 1 zuwiderhandelt; l wer es unterläßt, den durch § 100 Abs. 3 für ihn begründeten Verpflichtungen nachzukommen. 25 S1 8 255. Wer der ihm nach 8 158 oder 8221 Abs. 1 obliegenden Anzeigepflicht nicht nach— kommt, wird mit Geldstrafe bis zu zwanzig Mark bestraft. g 256. (1) Bergwerksunternehmer, die 1. den von ihnen beschäftigten Personen bei der Lohnzahlung vorsätzlich höhere als die nach §§ 162, 165 zulässigen Beiträge oder Eintrittsgelder in Anrechnung bringen, 2. der Bestimmung des § 165 Abs. 3 oder dem Verbot im §210 entgegenhandeln oder