— 303 — 8 268. (1) Ob und welche Vergütung die Mitglieder des Revierausschusses erhalten sollen, haben die Bergwerkseigentümer nach einfacher Stimmenmehrheit (vergl. § 263) zu be- stimmen. (2) Bare Auslagen, zu denen der Revierausschuß durch seine Geschäftsführung oder einzelne seiner Mitglieder als solche genötigt sind, müssen ihnen vergütet werden. § 269. (1) Der Revierausschuß wählt unter sich einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. (2) Dem Vorsitzenden liegt die Leitung der Geschäfte ob, er hat die Vernehmung mit den übrigen Mitgliedern einzuleiten und alle Schriften und Bekanntmachungen, die in Rechts= oder Verwaltungsangelegenheiten im Namen des Revierausschusses auszufertigen sind, durch Unterzeichnung seines Namens zu vollziehen sowie überhaupt im Namen des Revierausschusses bindende Erklärungen abzugeben. (s) Der Stellvertreter tritt in den Wirkungskreis des Vorsitzenden, wenn dieser ab- gehalten ist, sein Amt zu führen. 8 270. (1) Die Wahlen der Mitglieder des Revierausschusses und der Ersatzmänner sowie des Vorsitzenden und des Stellvertreters sind vom Revierausschuß unter Angabe der Namen und des Wohnorts der Gewählten in der Leipziger Zeitung und in einer andern Zeitung, die am Sitze des Revierausschusses oder an einem benachbarten Orte erscheint, bekannt zu machen (vergl. jedoch § 274 Abst. 3). (2) Die Bekanntmachungen genügen als Ausweis der Gewählten. * 271. (1) Beschlüsse des Revierausschusses können nur durch Abstimmung aller Mitglieder oder der an ihre Stelle getretenen Ersatzmänner gefaßt werden. Dabei entscheidet die Mehrzahl der Stimmen. (2) Bei der Vertretung und Verwaltung der Revieranstalten kann vom Revier- ausschusse, wenn die volle Anzahl der Mitglieder nicht vorhanden ist, ein gültiger Beschluß ausnahmsweise dann gefaßt werden, wenn nach dem Ermessen des Bergamts Gefahr im Verzug ist. 8 272. Wenn eine Verhandlung des Revierausschusses das eigene Interesse eines Mitglieds oder eines Bergwerkes betrifft, bei dem es beteiligt ist, so darf dieses Mitglied weder an der Verhandlung noch an der Beschlußfassung teilnehmen. In diesem Falle tritt der nächste Ersatzmann ein, bei dem eine solche Beteiligung nicht vorliegt.