— 304 — 8 273. Auf Antrag der Bergwerkseigentümer kann das Finanzministerium gestatten, daß von den in den §§ 260, 261, 264, 265, 266, 268 und 269 gegebenen Vorschriften abgegangen sowie daß wegen einzelner nach diesem Gesetze den Revierausschüssen zugewiesener Geschäfte andere Bestimmung getroffen wird; ein solcher Antrag muß auf einem Beschlusse beruhen, bei dem wenigstens zwei Drittel der Stimmberechtigten (nach § 263) abgestimmt haben. 8 274. (1) Ebenso kann das Bergamt auf einen Antrag der Bergwerkseigentümer, der dem im §X.273 aufgestellten Erfordernis entspricht, die Auflösung eines Revierausschusses verfügen. " (2) Hält das Bergamt die Auflösung eines Revierausschusses deshalb, weil er die ihm obliegenden Pflichten dauernd vernachlässigt oder seine Zuständigkeit beharrlich über- schreitet, für notwendig, so ist es berechtigt, davon die Bergwerkseigentümer in Kenntnis zu setzen und ihnen den Antrag auf Auflösung des Revierausschusses anheimzugeben. (3) Im Falle des Beschlusses auf Auflösung eines Revierausschusses wird vom Bergamt für die Besorgung unaufschieblicher Geschäfte und die Wahl eines neuen Revier- ausschusses unverweilt Veranstaltung getroffen. Der Erfolg der Wahl wird bekannt gemacht. 8 275. (1) Jeder Bergwerkseigentümer ist verbunden und berechtigt, an denjenigen zur Erreichung gemeinschaftlicher Zwecke für sämtliche Bergwerkseigentümer einer Revier oder Revierabteilung bestehenden Revieranstalten, welche bereits vor dem 3. Januar 1869 beim Erzberg bau bestanden haben, nach den dafür geltenden Bestimmungen des Gesetzes und der Satzung sich zu beteiligen und mit seinem Betrieb auf diese Anstalten Rücksicht zu nehmen. Bestehen solche Anstalten für gewisse Klassen von Bergwerkseigentümern, so liegt diese Verbindlichkeit denjenigen Bergwerkseigentümern ob, welche zu diesen Klassen gehören. (2) Das Finanzministerium kann Bergwerke, die wegen ihrer vereinsamten Lage oder vermöge sonstiger Verhältnisse mit der übrigen Revier in keinem Verbande stehen und deshalb von der einen oder anderen Revieranstalt nicht mit Vorteil Gebrauch machen können, nach Gehör des Revierausschusses von der Verpflichtung zur Teilnahme an diesen Anstalten befreien. (s) Revieranstalten, die als Hilfsanlagen unmittelbar zum Betriebe des Bergbaues dienen, gelten als Bergwerke im Sinne dieses Gesetzes.