— 308 — dem Feldinhaber angeboten, dieser aber sich binnen vier Wochen nach diesem Erbieten nicht zur Ubernahme bereit erklärt hat. (s) Auf Verlangen des Bergwerkseigentümers muß der Verpflichtete ihm wegen der zu gewährenden Entschädigung beim Bergamt eine von diesem zu bestimmende Sicherheit leisten. 288. ) Wenn in einunddemselben Grubenfelde verschiedene Bergbauberechtigte mit ihren Betrieben zusammentreffen, so wird vom Bergamt unter Gehör der Beteiligten erörtert, in welcher Weise der Betrieb zur Vermeidung gegenseitiger Störungen am angemessensten zu führen ist, und Bestimmung hierüber getroffen. (2) Lassen sich die gegenseitigen Störungen auf keine Weise beseitigen, so ordnet das Bergamt die erforderlichen Betriebsbeschränkungen an. (s) Hierbei hat derjenige Bergwerkseigentümer, dessen Unternehmen nach dem Er- messen des Bergamts von größerer volkswirtschaftlicher Wichtigkeit ist, das Vorrecht in Ausübung seiner Befugnisse. (4) Wenn die volkswirtschaftliche Wichtigkeit der zusammentreffenden Unternehmen gleich ist, so hat der älter Berechtigte das Vorrecht. (5) Das Alter ist, wenn Erzbergbau mit anderem Bergbau zusammentrifft, für beiderlei Bergbau vom Beginne des Werksbetriebs an zu rechnen. (6) Trifft die angeordnete Betriebsbeschränkung den älter Berechtigten, so ist diesem vollständige Entschädigung dafür zu leisten; der jünger Berechtigte hat keinen Anspruch auf Entschädigung. (7) Rücksichtlich der Entschädigung gelten die Bestimmungen des F 287. (8) Der bevorrechtigte Teil hat in allen Fällen dem andern Teile auf Verlangen die in dessen Berechtigung begriffenen Mineralien, die er bei seinem Betriebe gewinnt, nach den Bestimmungen des § 287 Abs. 4 und 5 zu überlassen. (6) Wird von der Störung eine nicht unter die Bestimmungen dieses Gesetzes fallende Gewinnung von Mineralien betroffen, so ist ebenfalls nach vorstehenden Grundsätzen, jedoch unter Anwendung der Vorschriften des § 353 und § 354, zu verfahren. 8 289. Wenn ein Bergwerkseigentümer durch seinen Betrieb einem anderen Bergwerk Schaden zufügt, so ist er dem Eigentümer des letzteren außer den im allgemeinen Rechte bezeichneten Fällen auch dann zum Schadensersatze verpflichtet, wenn er den Schaden durch fahrlässiges Handeln herbeigeführt oder diejenige Vorsicht anzuwenden unterlassen hat, mit welcher der Schaden ohne Nachteil für ihn hätte abgewendet werden können.