— 320 — (2) Der Stöllner ist verbunden, auf Verlangen des Eigentümers der vorliegenden Steinkohlenbaue zu deren Wasser= und Wetterlosung ein Stollnort nach diesen Bauen zu treiben oder zu gestatten, daß sein Stollnort verstuft und dem Eigentümer der Baue gestattet wird, dieses von da ab selbst zu treiben. In diesem Falle hat letzterer dem Stöllner ein vom Bergamt festzustellendes Wassereinfallgeld zu gewähren. Vom ver- stuften Stollnort an verliert der Stöllner seine übrigen Rechte. Der Stöllner hat innerhalb vier Wochen zu erklären, ob er dem Verlangen nachkommen weill. 336. (1) Der Stöllner hat für die ihm zugestandenen Gebühren (88 331 bis 334) den Stolln auf eigene Kosten nicht nur zu betreiben, sondern auch ununterbrochen in gutem Stande und mit reiner Sohle zu erhalten. (2) Läßt der Stolln die Wässer fallen, so gehen die Gebühren, soweit sie aus den Tiefbauen erlangt werden, verloren. (s) Entstehen Brüche, die den freien Abzug des Wassers hindern, so fallen die Gebühren gänzlich weg. (4) In beiden Fällen hat der Stöllner die Wahl, ob er den Stolln sofort herstellen und dem Eigentümer des Steinkohlenfeldes die erweislichen Kosten der Wassergewältigung ersetzen oder den Stolln dem Feldeigentümer unentgeltlich abtreten will. 337. (1) Dem Unternehmer einer bereits am 3. Januar 1869 in Betrieb gewesenen Wasserhebungesmaschine (vergl. auch Abs. 2), die durch andere als Menschenkräfte in Bewegung gesetzt wird und fremde Kohlenfelder trocknet, gebühren nach Verschiedenheit der Fälle folgende Vorteile: a) die beim Betriebe des Maschinenschachts und der Gezeugstreckenörter in fremdem Felde gewonnenen Steinkohlen, jedoch bei den Gezeugstreckenörtern in dem bei den Stölln im § 331 vorgeschriebenen Maße und nur, wenn diese Orter nicht näher als in zwanzig Meter saigerer Teufe untereinander und unter dem Stolln angelegt worden sind; b) der zwölfte Teil der Steinkohlen, die vom Eigentümer des durch die Maschine getrockneten Steinkohlenfeldes gewonnen worden sind, wenn die Wässer durch offene Baue und Durchschläge abgefangen und gehalten werden; I) der vierundzwanzigste Teil der Steinkohlen, die vom Eigentümer eines vorliegenden, durch die Maschine getrockneten Steinkohlenfeldes gewonnen worden sind, wenn die Wässer aus dem Felde nur mittelbar durch Klüfte abgezogen werden.