— 323 (4) Diese Berechtigung steht dem Bergwerkseigentümer in dem Falle, daß von einem Gebäude oder einer Anlage mehrere Grundstücke betroffen werden, auch gegen die mehreren Grundeigentümer zu, dafern nicht einer oder mehrere von ihnen das Gebäude oder die Anlage ungeteilt in vorbezeichneter Weise erwerben wollen. (5) Wird die Uberlassung auf eine längere als die bestimmte Zeit oder zu einem andern als dem bestimmten Zwecke notwendig, so ist das Uberlassungsverfahren von neuem ein- zllleiten. 345. Eine für den Bergbau zwangsweise bestellte Dienstbarkeit ist aufzuheben, sobald sie für den bestimmten Zweck nicht mehr notwendig ist. 6 346. Ausnahmen von der im & 341 ausgesprochenen Pflicht zur Abtretung der für den Bergbau nötigen Grundstücke treten in den Fällen der §§ 347 bis 350 ein. 8 347. Bei Wohnhäusern und Wirtschaftsgebäuden tritt die im § 341 festgesetzte Verpflichtung nur dann ein, wenn a) die Uberlassung zur Fortsetzung eines bereits gangbaren Bergbaues gefordert wird und b) die bergmännischen Anlagen, für die sie gefordert wird, von der Art sind, daß sie ohne wesentliche Beeinträchtigung des Bergbauunternehmens nicht an einen andern Ort verlegt werden können. 8 348. (1) Wird die Uberlassung von Grundstücken oder Gebäuden, die zu Fabriken oder anderen gewerblichen Unternehmen benutzt oder zur Errichtung von solchen in Anspruch genommen werden oder an deren sonstige Benutzung sich ein besonderes volkswirtschaft- liches Interesse knüpft, für Bergbauzwecke gefordert, so ist bei der nach § 353 erfolgenden Entscheidung über die Uberlassung selbst darauf Rücksicht zu nehmen: a) welches der Unternehmen den größeren volkswirtschaftlichen Vorteil für die größere Anzahl von Menschen oder auf einen längeren Zeitraum erwarten läßt oder sonst auf die Nahrungsverhältnisse der Gegend von größerem Einfluß ist; b) welche der Anlagen mit geringerem Nachteil für das Unternehmen an einen andern Ort verlegt werden kann. (2) Liegen in diesen Beziehungen die Verhältnisse gleich, so ist das bereits bestehende Unternehmen demjenigen vorzuziehen, welches erst errichtet werden soll. 50“