327 §i 359. (1) Die Bergschädenkasse ist rechtsfähig; die für Stiftungen geltenden Vorschriften sind auf sie entsprechend anzuwenden. Die Kasse hat einen Vorsteher und für den Fall seiner Verhinderung einen Stellvertreter. Diese werden vom Bergamt bestellt; sie er- halten Entschädigung aus der Bergschädenkasse. Im übrigen stellt das Bergamt für die Kasse, insbesondere für ihre innere Verwaltung und die Geschäftsordnung, eine Satzung auf. (2) Vor der Bestellung des Vertreters und seines Stellvertreters, vor der Aufstellung der Satzung und vor Satzungsänderungen, ferner vor der Entlastung des Rechnungs- führers soll das Bergamt die Beitragspflichtigen (5 358) hören. l 360. (1) Dem Geschädigten steht kein Anspruch auf Schadenersatz zu, wenn dem Grund- eigentümer oder dem dinglich Berechtigten oder, soweit es sich um Grundstücke handelt, die in niemandes Eigentume stehen, dem Unterhaltungspflichtigen bei Errichtung der beschädigten Gebäude oder Anlagen die ihnen durch den Bergbau drohende Gefahr bekannt war oder bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nicht unbekannt bleiben konnte. (2) Uber die Gefahr wird bei Errichtung des Gebäudes oder der Anlage von der Behörde auf Anfrage Auskunft erteilt. Das Nähere hierüber wird durch Verordnung bestimmt. Die Vorschrift des ersten Absatzes gilt nicht, wenn nach dieser Auskunft Schäden ausgeschlossen oder unwahrscheinlich sind. l 361. Wenn durch den Bergwerksbetrieb Anlagen an der Oberfläche gefährdet oder am Entstehen behindert werden, an deren ungestörter Erhaltung oder Errichtung ein über- wiegendes öffentliches oder volkswirtschaftliches Interesse (§8 348, 349) besteht, und sich die Störung nicht durch Veränderung oder Verlegung der Anlagen beseitigen läßt, so muß der Bergwerksbetrieb insoweit beschränkt werden, daß die Gefährdung oder Be- hinderung wegfällt. 362. ) War in dem im § 361 bezeichneten Falle der Bergwerksunternehmer zu dem Betriebe früher berechtigt, als die Oberflächenanlage entstanden ist, so muß der Unternehmer der letzteren die Kosten der sicherstellenden Veränderung tragen und, wenn eine Beschränkung des Bergwerksbetriebs eintritt, dem Bergwerksunternehmer hierfür Entschädigung leisten.