— 332 — 8381. Bei der Verleihung des Wassers wird die zu verleihende Wasserbenutzung auf das zum dargelegten Zwecke bei sachgemäßer und wirtschaftlicher Einrichtung wirklich Erforderliche beschränkt. 8 382. (1) Wird eine Anlage umgeändert und bedarf sie infolgedessen weniger Wasser oder Gefälle zum vollständigen Betriebe, so kann die bereits erfolgte Verleihung auf den nun- mehrigen Bedarf eingeschränkt werden. Denjenigen, welche das dadurch überflüssig werdende Wasser benutzen wollen, steht es frei, die Einschränkung zu beantragen. (2) Auch in diesem Falle hat der bisherige Inhaber das Wahlrecht nach §* 384 Abs. J. 8 383. (1) Läßt sich durch einen Umbau der Wasseranlagen oder des treibenden Zeuges eines Werkes unbeschadet dessen bisheriger Leistung eine Ersparnis in der Verwendung des Wassers ermöglichen, so kann dem Antrag auf einen solchen Umbau stattgegeben werden, wenn er im zweifellosen Interesse anderer nützlicher Bergwerksunternehmen gestellt ist und diese sonst ebenso leicht mit hinreichendem Wasser nicht versehen werden können. (2) Das Bergamt prüft die Anträge hierauf sowie auf ihre Ausführbarkeit und ent- scheidet über ihre Statthaftigkeit sowie über die Art der Ausführung und über die zu leistende Entschädigung. 8 384. (1) Wird ein Antrag nach § 383 als statthaft anerkannt, so hat sich der Eigentümer des Werkes, gegen das der Antrag gestellt ist, binnen sechs Monaten nach der Bekannt- machung der Entscheidung des Bergamts zu erklären, ob er die ihm verliehene Wasser- menge, deren er nach Verbesserung des treibenden Zeuges oder der Anlage nicht bedarf, zu anderen bergmennischen Zwecken und Anlagen selbst verwenden und hierdurch den An- tragsteller ausschließen will. (2) Wird die hiernach beabsichtigte anderweite Verwendung des Wassers vom Berg- amt für nützlich erachtet, so hat der bisher Berechtigte für die zur Wasserersparnis er- forderliche Anderung seiner Vorrichtungen und Anlagen selbst Sorge zu tragen. (s) Zur Ausführung dieser Anderung wird ihm eine Frist gestellt unter der An- drohung, daß außerdem nach Ablauf der Frist der Umbau für den Antragsteller werde gestattet und das entbehrlich gewordene Wasser diesem werde verliehen werden. (4) Erklärt sich der Eigentümer der Anlage oder des Werkes nicht für die eigene ander- weite Benutzung des überflüssigen Wassers oder wird die Frist der Ausführung nicht inne-