— 338 — 1. in der unteren Instanz durch das Bergamt mit beigegebenen technischen Lokalbeamten (Berginspektoren und deren Hilfsbeamten), 2. in der oberen Instanz durch das Finanzministerium erledigt. (2) Zuständigkeitszweifel zwischen den unteren Verwaltungsbehörden unterliegen der gemeinschaftlichen Entscheidung der Ministerien der Finanzen und des Innern. 8 409. Die Entschließungen des Bergamts über allgemeine Bergpolizeivorschriften gemäß 8 412, über Zwangsmaßregeln nach §& 94 Abs. 1 und § 284, über Regelung einander widersprechender Ansprüche mehrerer Bergwerkseigentümer nach § 82 Abs. 2 und 3, 9 83, 286, 287, 288, über die im § 278 Abs. 2 erwähnten organischen Einrichtungen und lberdie Entziehung eines verliehenen Bergbaurechts sowie über die Vollständigkeit des Kohlenabbaues nach § 390, ingleichen die zu §8§. 279 und 352 erforderlich werdenden Beschlüsse werden kollegial von mindestens drei Mitgliedern gefaßt. 8 410. (1) Gegen die Beschlüsse und Anordnungen des Bergamts findet, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist, einmaliger Rekurs an das Finanzministerium statt, bei dessen Entscheidung es endgültig bewendet. (2) Diese Rekurse sind, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist, binnen zehn Tagen von Eröffnung der Entscheidung an einzuwenden und binnen weiteren vierzehn Tagen zu begründen. (3) In Administrativjustizsachen wird vom Finanzministerium auf eingelegten Rekurs nach § 18 und auf anderweiten Rekurs nach § 24 des Gesetzes D vom 30. Januar 1835 (G.= u. V.-Bl. S. 88) verfahren. * 411. (1) Die zuständigen Behörden können zur Durchführung der in diesem Gesetz ent- haltenen Gebote und Verbote und ihrer darauf bezüglichen Anordnungen und Entschei- dungen, soweit nicht besondere Strafbestimmungen getroffen sind, Geldstrafe bis zu ein- tausendfünfhundert Mark oder Haftstrafe bis zu sechs Monaten androhen, festsetzen und vollstrecken. (2) Eine ein= oder mehrmalige Wiederholung dieser Maßregel ist zulässig. Hierbei darf die Haftstrafe im Gesamtumfange zwei Jahre nicht übersteigen.