Nr. 362 Sachbetreff. Gebühren Mindest-Höchst- Betrag von bis Feststehender Betrag Al % Noch 24 23. 24.— 26. 1. wenn das Bergamt selbst auf das Gesu uch Entschließung fassen kann 2. wenn an das Finanzministerium Bericht zu erstatten ist: aa) bei Geldstrafen bis 75%/ oder Haft- strafen bis zu 8 Tagen . bb) bei höheren Geld- oder Haftstrafen d) Entscheidungen des Finanzministeriums auf solche Gesuche: aa) bei abfälliger Entschließung bb) bei nur teilweise beifälliger Euuschlezung . ce)berbetfalltgerEntschließung . . Verleihung von Bergbaurechten (88 36 flg., 43 flg., g a) Verleihung eines Bergbaurechts auf, metallische Mineralien oder Nachverleihung zu einem solchen bei einem Umfang des gemuteten oder nach— gemuteten Feldes bis mit 5 Maßeinheiten für jede folgende Maßeinheit mehrn b) Entscheidung über den Bestand, Inhalt oder Umfang der Berechtigung des Inhabers eines verliehenen Bergbaurechts, soweit sie außerhalb eines Ver- leihungsverfahrens erfolgt, (8§ 58 und 59)4 Tc) Amtliche Vermessung und Versteinung der Grenzen eines Grubenfeldes (§ 53 Abs. 2, § 57), auch wenn sie in einem Verleihungsverfahren erfolgt. Hier kommt außer den Auslagen an Reisekosten des Bergamtsmarkscheiders und des Meßgehilfen die Hälfte der Verleihungsgebühr bez. als Zuschlag zu dieser zur Erhebung. Vermögensverwaltungen (insbesondere Stiftungsmassen) Für je 100. Jahreserträgnis . Reichsrechtliche Unfall= und Invaliden-Versicherungssachen. Tätigkeit als untere Verwaltungs= oder als Ortspolizei- behörde, insbesondere versicherungsrechtliche Unfallunter- suchungen (Gewerbe-Unfallversicherungsgesetz §§ 64 flg.), Tätigkeit im Rechtshilfeverfahren. Hier werden nur, soweit reichsgesetzlich zulässig, entstandene Auslagen in Ansatz gebracht. 30 — 300 — 100 —