Gebü hren Mindest- öchst- Ar. Sachbetreff. n 1 voͤchst. gestsehender etrag Betrag von bis - A— 43. *—„. 33. Zwangsvollstreckungsverfahren. Die Kosten (Gebühren und Auslagen) für die Zwangsvollstreckung sind unter entsprechender Anwendung des Reichs-Gerichtskosten- gesetzes (§8 8, 26, 35, 39, 79, 80), der Gebührenordnung für Gerichtsvollzieher und der Gebührenordnung für Zeugen und Sachverständige, soweit aber die Zwangs- vollstreckung durch einen Vollstreckungsbeamten erfolgt, nach dem der Ausführungsverordnung zum sächsischen Gesetze, die Zwangsvollstreckung wegen Geldleistungen in Verwaltungssachen betreffend, vom 18. Juli 1902 (G.= u. V.-Bl. S. 294) beigefügten Tarife zu erheben. Für jede Zustellung sind die Gebühren und Auslagen nach den für amtsgerichtliche Sachen geltenden Vor- schriften der Gebührenordnung für Gerichtsvollzieher zu berechnen.