— 371 — folgreichem Eintritte in die erste juristische Staatsprüfung unerläßliche Kenntnis der lateinischen Sprache verschaffen wollen. Dresden, den 5. Oktober 1910. Die Ministerien der Justiz und des Kultus und öffentlichen Unterrichts. Dr. v. Otto. Dr. Beck. Pickert. Nr. 82. Verordnung, die Anwendung des Gesetzes über die Sonn-, Fest- und Bußtagsfeier vom 10. September 1870 betreffend; vom 5. Oktober 1910. Mit Allerhöchster Genehmigung und auf Grund ständischer Ermächtigung wird hierdurch verordnet, was folgt: 1. dem § 6 des Gesetzes, die Sonn-, Fest= und Bußtagsfeier betreffend, vom 10. September 1870 (G.= u. V.-Bl. S. 313) wird folgende Fassung gegeben: 5 6. Aller lärmende Verkehr, sowie Karten-, Billard= und Kegelspiel in Gast= und Schankhäusern oder in den dazu gehörigen Vorplätzen und Gärten ist an Sonn-, Fest= und Bußtagen von 2 Uhr morgens an bis nach beendigtem Vormittagsgottesdienste verboten.“ 2. in den 88§7 und 8 des genannten Gesetzes werden die Worte „vor beendigtem Vormittagsgottesdienste“ durch die Worte „von 2 Uhr morgens an bis nach beendigtem Vormittagsgottesdienste“ ersetzt. Dresden, am 5. Oktober 1910. Die Ministerien des Kultus und öffentlichen Unterrichts sowie des Innern. Dr. Beck. Graf Vitzthum v. Eckstädt. Hammermüller.