— 388 — 8 56. Die Anstalt kann vereinbaren, daß der Versicherungsnehmer einen Teil des Gesamtwerts, höchstens aber zwanzig vom Hundert oder bestimmte Gegenstände nicht anderweit versichern darf, und daß sie zum sofortigen Rücktritte von der Versicherung berechtigt sein soll, falls der Versicherungsnehmer diese Vereinbarung nicht einhält. 8 57. (1) Ein etwaiger Mehrbestand oder Mehrwert der versicherten Gegenstände zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls infolge von Neuanschaffungen oder Wertserhöhungen durch Ersatz oder Umbau kann mit einer Bauschsumme vorversichert werden. Die Bausch- summe soll in der Regel zwanzig vom Hundert der Versicherungssumme nicht über- schreiten und unterliegt dem durchschnittlichen Beitragssatze der gemeinsam versicherten Gegenstände unter Abrundung auf 0,1% o nach oben. # « (2) Diese Vorversicherung kann auch nur für die in einem einzelnen Gebäude der Betriebsanlage befindlichen Gegenstände genommen werden. Der Beitrag richtet sich dann nach dem Beitragssatze für die versicherten Gegenstände dieses Gebäudes. (3) Auch ohne Vorversicherung treten ohne weiteres bis zur Höhe der geltenden Ver- sicherungssumme die Gegenstände in die Versicherung ein, die als Ersatz beseitigter ver- sicherter Gegenstände in die Betriebsanlage eingebracht werden. § 58. Umfaßt eine Betriebsanlage mehrere Gebäude, so besteht für die versicherten Gegenstände ohne weiteres Freizügigkeit innerhalb der Betriebsanlage, soweit diese der Versicherung unterliegt. Die Anstalt ist jedoch berechtigt, die Freizügigkeit ganz oder teil- weise auszuschließen oder eine angemessene Erhöhung der Beiträge dafür zu fordern. 2. Antrag auf Versicherung. 8 59. Der Abschluß oder die Erweiterung der Versicherung ist schriftlich oder zu Protokoll bei der Brandversicherungskammer, der unteren Verwaltungsbehörde oder dem Brandversicherungsamte zu beantragen. Dem Antrag ist ein Verzeichnis der zu ver- sichernden Gegenstände in doppelter Ausfertigung nach dem von der Brandversicherungs- kammer vorzuschreibenden Vordruck und unter genauer Beantwortung der darin gestellten Fragen beizufügen. § 60. Die Annahme des Antrags steht im Ermessen der Anstalt und kann an Be- dingungen geknüpft werden. Die Ablehnung des Antrags bedarf keiner Begründung. § 61. (u) Wird der Antrag von der Anstalt angenommen, so hat die untere Ver- waltungsbehörde die Versicherung sofort in die Anmeldeliste einzutragen. (2) Von der Annahme oder Ablehnung des Antrags ist der Antragsteller unverzüglich in Kenntnis zu setzen.