— 389 — 8 62. Der Antrag erlischt, wenn dem Antragsteller nicht binnen zwei Wochen die Benachrichtigung über die Annahme oder Ablehnung des Antrags zugeht. 3. Beginn und Ende der Versicherung. 8 63. Die Versicherung beginnt, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit dem Eingange der Annahmeerklärung der Anstalt bei der unteren Verwaltungsbehörde. 864. Die Versicherung erlischt: a) wenn die sämtlichen versicherten Gegenstände völlig zerstört werden, b) wenn sie dauernd betriebsunfähig oder dauernd außer Betrieb gestellt werden, c) wenn sie von dem im Versicherungsschein angegebenen Orte entfernt werden, so— weit nicht nach dem § 58 Freizügigkeit besteht, d) durch Kündigung. § 65. (1) Ist ein Teil der versicherten Gegenstände völlig zerstört worden, so läuft vorbehältlich der Vorschrift des § 69 die Versicherung für die übrigen Gegenstände weiter. (2) Uberdies kann vereinbart werden, daß die Versicherung im vollen Umfange weiter- läuft und die an Stelle der zerstörten neu einzubringenden und aufzustellenden Gegen- stände ohne weiteres in die Versicherung eintreten. Für die Haftung der Anstalt und die Höhe der Beitragsleistung bleibt dann bis zur Neuanmeldung die bisherige Schätzung maßgebend. 4. Kündigung. § 66. Die Kündigung hat bei einer der im §& 59 genannten Stellen schriftlich zu er- solgen. Bei der unteren Verwaltungsbehörde kann sie auch zu Protokoll angebracht werden. § 67. Das Kündigungesrecht steht beiden Teilen zu. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Die Kündigung ist nur für den Schluß eines Kalenderjahres zulässig. s 68. Die Anstalt kann das Versicherungsverhältnis ohne Rücksicht auf die Vorschriften des § 67 unter Einhaltung einer ein= bis sechsmonatigen Kündigungsfrist kündigen, a) wenn der Versicherungsnehmer die allgemeinen bau= und feuerpolizeilichen Vor- schriften oder die in dieser Beziehung vereinbarten oder sonst gestellten Bedingungen nicht einhält, b) wenn der Versicherungsnehmer die Beiträge nicht rechtzeitig bezahlt und eine ihm gesetzte Zahlungsfrist von einem Monate nicht einhält, e) wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers der Konkurs eröffnet wird.