— 399 — Abteilung VII a) Gebäude mit Vorrichtungen zum Erwärmen leicht entzündlicher und feuergefähr— licher Flüssigkeiten und Stoffe, b) Gebäude, die zur Verarbeitung brennbarer Stoffe in nicht gelockertem Zustande bestimmt sind, wenn die vorhandenen Maschinen und Triebwerke vorwiegend hölzern sind, c) Gebäude, die zur Verarbeitung brennbarer Stoffe in gelockertem Zustande dienen, wenn die vorhandenen Maschinen und Triebwerke vorwiegend eisern sind, d) Gebäude mit Mühlen- und Sägewerken, Schleifereien usw. für brennbare Stoffe, wenn die vorhandenen Maschinen und Triebwerke vorwiegend eisern sind, e) Gebäude, die gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken dienen, wenn sie mechani- sche Vorrichtungen mit vorwiegend hölzernen Maschinen und Triebwerken enthalten, f)Gebäude, die als Niederlagen für leicht entzündliche und feuergefährliche Stoffe und Gegenstände mit Ausnahme von ezxplodierbaren Stoffen dienen, 8) Gebäude, die Einrichtungen zum Warentrocknen durch unmittelbare Ofenheizung oder durch Heizung mit unmittelbar erwärmter Luft enthalten, wenn die Stoffe und Gegenstände nicht leicht entzündlich sind; ferner Gebäude mit Darren aus nicht völlig unbrennbarem Material und mit Rauchdarren ausschließlich der Flachs- und Hanfdarrengebäude, h) die unter Va genannten, dem landwirtschaftlichen Betriebe dienenden Gebäude, die getrennt vom Gehöfte stehen, 1) Ziegelbrennereien mit nicht völlig massivem Uberbau und Ziegeltrockenscheunen mit Warmtrocknerei, gleichgültig ob die Heizung durch die Ziegelbrennöfen oder in anderer Weise unmittelbar erfolgt; Abteilung VIII a) Gebäude, die zur Herstellung von Lack= und Firnisfarben und Druckerschwärze dienen, sowie Pechhütten, b) Gebäude, die zur Verarbeitung brennbarer Stoffe in gelockertem Zustande bestimmt sind, wenn die vorhandenen Maschinen und Triebwerke vorwiegend hölzern sind, Jc) Gebäude mit Mühlen= und Sägewerken und Schleifereien für brennbare Stoffe, wenn die vorhandenen Maschinen und Triebwerke vorwiegend hölzern sind; Abteilung IX a) Gebäude, die zur Herstellung oder als Niederlagen von Zündwaren oder anderen besonders feuergefährlichen Stoffen und Gegenständen, von Mineral= und ätherischen Olen sowie von brennbaren Gasen dienen, 1910. 61