— 406 — Das Nähere ergibt sich aus der Tafel B der Beilage III. Bock= und andere Windmühlen mit drehbarem Gehäuse sind in ihrem gesamten Bestande zu den bei der Abteilung für Maschinenversicherung versicherungsfähigen Gegen- ständen zu rechnen und werden nach den am Schlusse der Tafel B der Beilage III an- gegebenen besonderen Grundsätzen eingeschältzt.